Nach Bootsunglück mit sieben Toten in Kolumbien
Was tun, wenn das Schiff kentert?

In Kolumbien kenterte ein Touristenschiff, sieben Menschen starben. Ist so ein Unglück auch in der Schweiz vorstellbar? BLICK erklärt, wie man sich bei Schiffbruch korrekt verhält.
Publiziert: 04.07.2017 um 16:14 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 21:55 Uhr
Johannes Hillig

Vergangene Woche ereignete sich auf dem kolumbianischen Stausee Peñol-Guatapé nahe der Stadt Medellín ein schweres Unglück. Ein Touristenschiff mit rund 160 Passagieren erlitt plötzlich Schiffbruch. Viele von ihnen konnten schnell aus dem Wasser gerettet werden, aber nicht alle überlebten die Katastrophe. Bislang sind sieben Menschen gestorben, über zwanzig wurden in ein Spital gebracht (BLICK berichtete).

Der Schiffbruch ereignete sich zwar in Kolumbien, doch auch auf Schweizer Seen verkehren zahlreiche Kursschiffe und Ausflugsboote. Wie gross ist hier die Gefahr, dass solch ein Unglück passiert? Wie muss man sich bei einem Schiffbruch verhalten? Gilt tatsächlich die Regel «Frauen und Kinder zuerst»?

Gut geschultes Personal

«Um eine effiziente und rasche Bewältigung von Notfällen sicherstellen zu können, muss jedes Schifffahrtsunternehmen regelmässig entsprechende Übungen durchführen», sagt Stefan Schulthess, Präsident des Verbandes Schweizerischer Schifffahrtsunternehmen, zu BLICK. Sorgen muss man sich also nicht machen. «Die Wahrscheinlichkeit eines Schiffsunglücks wie in Kolumbien ist für die Schweiz sehr gering.»

Das Personal ist gut geschult und weiss im Notfall zu reagieren. Falls es zu einem Schiffbruch wie in Kolumbien kommt, wird schnell gehandelt. Es gilt: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Schiffsmannschaft folgen. In den meisten Fällen fährt das Schiff in die Nähe des Ufers, oder Passagiere werden auf ein anderes Kursschiff evakuiert. Das ist auf den Binnenseen in der Schweiz in der Regel möglich, erklärt Schulthess.

Verhaltenskodex vergangener Zeiten

Interessant: Die Regel «Frauen und Kinder zuerst» gilt nicht. «Das ist eher ein Verhaltenskodex von früher, als die Schiffe oftmals nicht genügend Rettungsmittel an Bord hatten, um im Notfall alle Passagiere aufzunehmen. Die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz – Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG), Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Schiffbauverordnung (SBV) – kennen keine Vorschrift diesbezüglich.»

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