Beschwerde teilweise gutgeheissen
Presserat rügt BLICK wegen Native Ad

Das Onlineportal von BLICK hat eine Werbung für ein Zigaretten-Alternativprodukt ungenügend als solche gekennzeichnet. Ein Durchschnittsleser könne kaum wissen, dass es sich bei dem als «Kooperation» bezeichneten Beitrag um Werbung handle, findet der Presserat.
Publiziert: 12.04.2019 um 15:03 Uhr
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Aktualisiert: 12.04.2019 um 15:29 Uhr
So berichtete BLICK im Juli 2018.
Foto: Screenshot BLICK

Er hat damit die Beschwerde eines Arztes mit Fachgebiet Innere Medizin und Pneumologie teilweise gut geheissen, wie der Presserat am Freitag mitteilte. Dieser hatte beim Presserat moniert, die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung sei im Beitrag nicht erkennbar gewesen.

Gemäss der Rechte und Pflichten der Journalisten muss Werbung als solche gekennzeichnet werden, wenn sie optisch oder akustisch nicht eindeutig als solche erkennbar ist.

Der BLICK hatte im Juli 2018 einen von Tabakhersteller Philip Morris bezahlten Artikel mit dem Titel «Ist Iqos weniger schädlich als eine Zigarette?» publiziert. In einem Teaser auf der Hauptseite von BLICK hat er auf den Artikel verlinkt, welcher auf einer Unterseite mit der Webadresse «sponsored.blick.ch» abrufbar ist.

Der Presserat betrachtete Teaser und Artikel auf der Hauptseite getrennt. Beim Teaser sah er die Deklarationspflicht verletzt. Zwar stehe oben links in kleiner Schrift «Iqos - in Kooperation mit Iqos». Dieser Hinweis genüge jedoch nicht, da der Durchschnittsleser kaum wisse, dass es sich bei dieser Kooperation «um nichts anderes als um Werbung handelt», begründet der Presserat. Zudem unterscheide sich der Teaser optisch und gestalterisch nicht von den übrigen Teasern zu regulären journalistischen Artikeln.

Beim Artikel selber sah der Presserat die Deklarationspflicht nicht verletzt. Bei diesem gebe es einen Verweis mit einem schwarzen Banner mit den Markenlogos, welches auch beim Scrollen stets ersichtlich bleibe. Zudem erscheine der Artikel in grauer statt schwarzer Farbe, die Spaltenbreite sei doppelt so gross.

Zudem stehe am Ende in den drei Schweizer Amtssprachen die bei Tabakwerbung übliche Gesundheitswarnung, welche an Werbung erinnert. Am Schluss werde zudem mit einem fett geschriebenen Satz dargelegt, dass es ein bezahlter Beitrag sei. (SDA)

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