Das teilte die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) am Dienstag anlässlich einer Tagung zu dem Thema mit. Vor den Gerichten sind derzeit mehrere hundert Verfahren hängig, die eine Landesverweisung zur Folge haben könnten.
Eine Bilanz über die Anwendung der Härtefallklausel im Verhältnis zu den Ausschaffungen ist deshalb nicht möglich. Die eidgenössischen Räte hatten die Ausnahmebestimmung bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ins Gesetz geschrieben, um den Gerichten einen minimalen Spielraum zu belassen.
In der Parlamentsdebatte war aber deutlich geworden, dass die Klausel nur in etwa einem von 20 Fällen angewendet werden sollte. Den rund 50 angewendeten Härtefallklauseln müssten demnach knapp 1000 Ausschaffungen gegenüberstehen.
Laut SSK ist es jedoch zu früh für erste Schlüsse über die neuen Bestimmungen. Es existiere derzeit nahezu keine einschlägige Rechtsprechung auf Kantons- oder Bundesebene, heisst es in der Mitteilung. Die Verfahren, die die Praxis zur Anwendung der Härtefallklausel beeinflussen könnten, seien noch immer hängig.
Fest steht hingegen schon jetzt, dass die neue Gesetzgebung zu höheren Kosten für die amtliche Verteidigung führt, wie die SSK schreibt. Zudem würden Verfahren von teils geringfügiger Bedeutung verlängert und die Durchführung vereinfachter Verfahren erschwert.
Die härtere Gangart bei der Ausschaffung geht auf die 2010 von Volk und Ständen angenommene Ausschaffungsinitiative zurück. Das Parlament definierte daraufhin einen Katalog von Straftaten, die automatisch zu einer Landesverweisung führen. Einzig die Härtefallklausel bietet Raum für Ausnahmen.
Die SVP befürchtete eine lasche Umsetzung und lancierte darum schon im Juli 2012 die Durchsetzungsinitiative. Diese scheiterte 2016 deutlich. Nach der Abstimmung kündigte der damalige SVP-Präsident Toni Brunner an, eine «Strichliliste» über die Ausschaffungen zu führen.
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