Im Februar 2018 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten einen neuen Tarif. Dieser wurde von Verwertungsgesellschaften wie Pro litteris ausgehandelt. Mit dem Tarif werden die Entschädigungen geregelt, die die Anbieter von zeitversetztem Fernsehen an die Fernsehstationen zu bezahlen haben.
Die Schiedskommission vertrat die Ansicht, dass die Verwertungsgesellschaften die Tarife für die Sender auszuhandeln haben. Diese würden die Interessen der TV-Sender wahrnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste nun prüfen, ob die Fernsehsender überhaupt legitimiert sind, eine Beschwerde gegen den Tarif einzureichen, weil sie am Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht Partei waren.
Kein Beschwerderecht
Die St. Galler Richter sind in einem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass Dritte im Bereich des Urheberrechts in der Regel kein Beschwerderecht hätten. Nur wenn die Interessen der verschiedenen Sender sich im grossen Ganzen unterscheiden, könne eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden.
Das Gericht ist der Ansicht, dass keine divergierenden Interessen vorliegen und die Fernsehsender deshalb im Tarifgenehmigungsverfahren von den Verwertungsgesellschaften vertreten wurden.
Die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen bedauert den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie in einer Mitteilung vom Donnerstag schreibt. Es sei eine Chance verpasst worden, dass die Sender für das zeitversetzte Fernsehen mit den TV-Anbietern vernünftige Lösungen finden könnten. Die Sender prüfen den Weiterzug ans Bundesgericht. (SDA)