Niederlage für Beizer vor Bundesgericht
Epidemie-Versicherung deckt Corona nicht ab

Wer gegen eine Epidemie versichert ist, kann im Fall von Corona leer ausgehen. Das hat das Bundesgericht im Fall eines Aargauer Wirts entschieden.
Publiziert: 28.01.2022 um 14:50 Uhr
Eine Epidemie-Versicherung deckt eine Pandemie wie Corona nicht ab – das hat das Bundesgericht entschieden.
Foto: AFP via Getty Images
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Ein Restaurant im Aargau hat keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Einkommenseinbussen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Ausschluss des Pandemierisikos in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist laut Bundesgericht eindeutig.

Das Lokal hatte eine «KMU-Handelsversicherung» abgeschlossen. Diese deckte die beweglichen Güter sowie den Ertragsausfall infolge einer Epidemie. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Krankheitserreger, für die die Pandemiephasen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf nationaler oder internationaler Ebene anwendbar sind.

Schlimmste Risiken nicht gedeckt

Infolge der vom Bundesrat angeordneten Schliessung ab dem 17. März 2020 erlitt das Restaurant einen Einkommensverlust. Im Mai 2021 verurteilte das Handelsgericht des Kantons Aargau die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40'000 Franken an das Lokal. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschlussklausel nicht erfüllt waren und diese somit unwirksam war.

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum gegenteiligen Schluss und heisst die Beschwerde des Versicherers gut. Es ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel weder ungewöhnlich noch nicht ausreichend klar ist. Seine Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken, die als Pandemiephasen 5 und 6 beschrieben werden, von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.

Überholte Definition

Die Tatsache, dass das in der Police beschriebene Stufensystem der WHO nicht mehr der letzten Version entsprach, die die Organisation zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses anwendete, ist laut dem Ersten Zivilrechtlichen Abteilung nicht entscheidend. Der Versicherte musste erkennen, dass angesichts des Zwecks der Klausel die schwersten Folgen, die den Phasen 5 und 6 entsprechen, von der Deckung des Risikos «Epidemie» ausgeschlossen waren.

(SDA)

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