Nach einer ersten Einstellung, die vom Bundesgericht 2017 annulliert worden war, stellte die Waadtländer Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Totschlags gegen die beiden Ärzte im Januar 2019 erneut ein. Beide waren dazu verurteilt worden, je den Eltern des Opfers 16'000 Franken als Entschädigung zu bezahlen.
Im März 2019 hatte das Waadtländer Kantonsgericht den Rekurs der Eltern gegen diesen Einstellungsentscheid zurückgewiesen. Zudem wurde einer der Ärzte, den das Drama sehr mitgenommen hatte, von der Entschädigungszahlung befreit.
In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil bestätigte das Bundesgericht die Argumentation der Waadtländer Justiz, die zum Schluss kam, dass die Strafklage seit dem 11. Februar 2018 verjährt sei, sieben Jahre nach der medizinischen Untersuchung bei der Rekrutierung des Opfers.
Für die Bundesrichter wie für ihre Waadtländer Kollegen war der erste Einstellungsentscheid vom August 2017 nicht vergleichbar mit einem Urteil in erster Instanz. Er konnte daher nicht zur Folge haben, die Verjährung definitiv zu unterbrechen, wie das die Beschwerdeführer geltend machten.
Das Opfer hatte einen Herzstillstand in der Nach vom 6. auf den 7. Juli 2012, vier Tage nach Beginn der Rekrutenschule in Bière VD. Der junge Mann wurde mit einem Helikopter in das Universitätsspital Lausanne (CHUV) gebracht, wo er eine Woche später verstarb. Er hatte seit Beginn der Rekrutenschule am 3. Juli gesundheitliche Beschwerden gehabt.
Die Untersuchung hatte ergeben, dass der Arzt bei der Rekrutierung am 10. Februar 2011 eine Anomalie des Elektrokardiogramms des Rekruten feststellte. Er legte den Fall dem Chef des Rekrutierungszentrums vor.
Aufgrund der Anamnese des Betroffenen, der zuvor nie Herzbeschwerden hatte, und der Tatsache, dass in seiner Familie niemand vorzeitig gestorben war, war der Chefarzt der Meinung, das Ergebnis des Elektrokardiogramms liege in der Norm. Der junge Mann war daher diensttauglich erklärt worden.
Die Autopsie des Verstorbenen ergab, dass der Herzkreislaufstillstand durch eine akute Störung des Herzrhythmus verursacht worden war. Die Waadtländer Justiz war der Meinung, der am Rekrutierungstag mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt hätte den Rekruten über die festgestellte Anomalie und über die mögliche Auswirkung der Diagnose informieren müssen.
(Urteil 6B_565/2019 vom 20. Juni 2019)
(SDA)