Im konkreten Fall wurde ein Mann zwei Tage stationär in einem Zürcher Spital behandelt. Dafür stellte das Spital der Krankenversicherung Assura eine Rechnung von 1696 Franken. Dem Versicherten schickte die Versicherung dann eine Rechnung von 1726 Franken für den Spitalaufenthalt.
Die Franchise des Mannes betrug 2500 Franken und war noch nicht ausgeschöpft. Der Versicherte beglich deshalb den Betrag von 1696 Franken. Den von der Versicherung zusätzlich geforderten Spitalkostenbeitrag von 30 Franken (15 Franken pro Tag) zahlte er nicht, weil dieser seiner Meinung nach nicht geschuldet war.
Spitalkostenbeitrag darf nicht aufgeschlagen werden
Die Assura gab nicht nach und der Versicherte zog vor Gericht. Das Sozialversicherungsgericht Zürich gab diesem insoweit Recht, als die 30 Franken nicht auf die Spitalrechnung draufgeschlagen werden dürften.
Die Krankenversicherung zog den Fall aber weiter ans Bundesgericht. Dieses stützt in einem diese Woche veröffentlichten Urteil jedoch die Sicht des Versicherten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass der gesetzlich vorgesehene Spitalkostenbeitrag mit der Spitalrechnung zu verrechnen sei und erst dann die Franchise und der Selbstbehalt zu berücksichtigen seien.
Der Spitalkostenbeitrag rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht dadurch, dass die Krankenversicherungen mit den zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten tragen müssten. Diese Aufwendungen würden auch entstehen, wenn jemand zu Hause sei. Deshalb sei es angemessen, dass sich die Versicherten daran beteiligten.
Das Bundesgericht schreibt in seinen Erwägungen, würden zuerst die Franchise und der Selbstbehalt und erst dann der Spitalkostenbeitrag berücksichtigt, hätte sich eine versicherte Person doppelt an den Kosten zu beteiligen. Sie müsste dann den Selbstbehalt von 10 Prozent auf die die Franchise übersteigenden Kosten übernehmen und dann noch den Spitalkostenbeitrag.
Im Gesetz finden sich gemäss Bundesgericht keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine solche doppelte Beteiligung gewollt oder in Kauf genommen hätte, schreibt das Bundesgericht weiter.
Die Krankenkassen sollen sauber abrechnen
Das BAG hat die Art und Weise gestützt, wie die Assura den Spitalkostenbeitrag berechnete. Die Stiftung Konsumentenschutz kritisiert diese Haltung in einer am Donnerstag veröffentlichten Medienmitteilung. Sie verlangt, dass das BAG seine Rolle als Aufsichtsbehörde ernst nimmt und die Krankenkassen verpflichtet, korrekt abzurechnen.
Der Konsumentenschutz fordert zudem, dass die Krankenkassen ab sofort richtig abrechnen und die zu Unrecht erhobenen Beiträge an die Versicherten zurückzahlen. (Urteil 9C_716/2018 vom 14.05.2019)
(SDA)