Die Ausbreitung des Borkenkäfers rechtfertige nicht den Bewirtschaftungsplan und die Abholzung im Urwald, heisst es im Urteil. Damit entsprach der Gerichtshof einer Klage der EU-Kommission gegen Polen in vollem Umfang.
Der Urwald steht in Teilen unter dem Naturschutz der EU-Habitat-2000-Richtlinie und ist wegen seltener Tierarten ein «Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung». Nach Auffassung der EU-Kommission handelt es sich um einen der am besten erhaltenen Naturwälder Europas.
Laut Urteil wurde im polnischen Bewirtschaftungsplan von 2015 aber nicht der Borkenkäfer als potenzielle Gefahr für das Naturschutzgebiet benannt, «sondern die Entfernung von ihm befallener hundertjähriger Fichten und Kiefern». Der EuGH kam deshalb zu dem Schluss, dass die grossflächigen Abholzungen «zwangsläufig zur Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten» streng geschützter Käfer führen. (SDA)