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Das Benutzungs- und Verwaltungsreglement ordnet die Waschmaschine zu Recht den gemeinschaftlichen Sachen zu. Folglich müssen alle Eigentümer für den Unterhalt oder Ersatz der Maschine aufkommen.
Ist im Reglement kein anderer Kostenschlüssel vereinbart, wird jeweils im Verhältnis der Eigentümerwertquoten abgerechnet. Dabei geht man vom prozentualen Anteil der Eigentümer an der Liegenschaft aus.
Art. 712h Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) umfasst jedoch eine Ausnahmeklausel zur vorgängig genannten Kostenverteilung: «Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeigentümern nicht oder nur in ganz geringem Mass, ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.»
Sollte sich Ihr Nachbar nun auf diese Spezialregelung berufen, können Sie ihm Folgendes entgegenhalten: Das Schweizer Bundesgericht betonte mehrmals, eine Verminderung oder Befreiung der Kostenbeteiligung sei nur ausnahmsweise zulässig. Nämlich dann, wenn der betreffende Stockwerkeigentümer eine gemeinschaftliche Sache nicht benützen kann.
Ob das zutrifft, ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen. In Ihrem Fall könnte der Nachbar den Waschautomaten durchaus benutzen, will es aber nicht. Hier handelt es sich folglich um einen subjektiven Faktor. Deshalb wird er auch nicht von der Kostenverteilung befreit.
Weshalb kommt die Ausnahmeregelung des ZGB derart selten zum Tragen? Weil die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen normalerweise den Standard der gesamten Liegenschaft bestimmen.
Als Abschluss ein entsprechender Entscheid des Bundesgerichts: Ein Eigentümer besass einen Keller- und Hobbyraum und zwei Archivräume sowie zwei Garagenplätze einer Liegenschaft. Trotzdem wurde sein Ersuchen abgelehnt, sich an der anstehenden Dachsanierung weniger beteiligen zu müssen.