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Ihre Rente ist in der gegenwärtigen Höhe sicher, solange sich an Ihrem Invaliditätsgrad nichts ändert – im Prinzip auch über das AHV-Alter hinaus. Die staatliche IV-Rente wird in eine AHV-Rente in gleicher Höhe umgewandelt, die PK-Rente läuft fast unverändert weiter; nur im überobligatorischen Bereich könnte es zu geringen Einbussen kommen.
Das muss Ihnen Ihre Pensionskasse ausrechnen. Die Ansprüche auf Kinderrente bleiben bis zum 18. Altersjahr des Kindes erhalten, bis zum 25., wenn die Ausbildung länger dauert.
Falls Sie wegen Ihrer Behinderung Hilfsmittel benötigen, bleibt Ihr Anspruch auch nach 65 bestehen. Das Pensionskassen-Kapital können Sie sich nicht mehr auszahlen lassen, weil bei Ihnen der «Rentenfall» schon 2002 eingetreten ist.
Da sich Ihre Lage im Rentenalter kaum wesentlich verschlechtern dürfte, müssen Sie auch nichts Schwerwiegendes vorkehren. Und auf Ergänzungsleistungen (EL) haben Sie ein Anrecht, wenn Sie die Bedingungen dafür erfüllen. EL sind keine Almosen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Zum Beispiel vom Schweizerischen Invalidenverband Procap (Zentralsekretariat in Olten, www.procap.ch). Diese Organisation bietet in Kürze einen auf Fälle wie den Ihren massgeschneiderten Service an: Beratung von IV-Bezügern, die sich auf die Zeit ihrer Altersrente vorbereiten möchten.