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Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und die Sterbehilfeorganisation «Exit» liefern jetzt ganz genaue Antworten, wer wann und wie Suizidhilfe in Anspruch nehmen kann.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Nur für Urteilsfähige
Suizidhilfe darf nur urteilsfähigen Menschen gewährt werden, deren Todeswunsch aus einem schweren Leiden aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äusseren Druck entstanden ist und andauert.
Nur Natrium-Pentobarbital
Mögliche Alternativen müssen besprochen und erwogen beziehungsweise ausgeschöpft sein. Als Sterbemittel darf einzig Natrium-Pentobarbital angewendet werden. Und: Die Suizidhilfeorganisation darf keinen Gewinn anstreben.
Nicht nur psychisch Gesunde
Psychisch kranke Personen sind nicht zum Vorneherein von der Freitodhilfe ausgeschlossen. Ihr Sterbewunsch darf aber nicht Ausdruck oder Symptom ihrer Krankheit und damit behandelbar sein. Ihre Urteilsfähigkeit und die Hintergründe des Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, müssen noch gründlicher abgeklärt und dokumentiert werden, als bei psychisch Gesunden.
Vertiefte Abklärungen sind auch für andere, «besondere Fälle» nötig, etwa bei geplanten Doppelsuiziden oder bei jungen Personen, die um Suizidhilfe ersuchen.
Nicht nur Schweizer
Auch Sterbewillige aus dem Ausland dürfen Suizidhilfe in der Schweiz in Anspruch nehmen. Der Arzt in der Schweiz, der das Rezept für das tödliche Mittel ausstellt, muss mit der Person aber zweimal in einem gewissen zeitlichen Abstand persönliche Gespräche führen und zum gleichen Schluss kommen wie die vorgelegten Zeugnisse. Telefonische Gespräche oder schriftlich eingereichte Arztberichte und dergleichen «gelten nicht», wie Exit-Präsident Hans Wehrli heute sagte. Die vorgeschriebenen zwei Gespräche finden laut Wehrli im Abstand von einer Woche statt.
Der Ablauf beim begleiteten Freitod
Neben dem Sterbebegleiter mindestens eine zweite Person anwesend sein. Die nach dem Todeseintritt zwingend beigezogene Polizei ist gehalten, die Privatsphäre der oder des Verstorbenen sowie von Angehörigen und Freunden zu respektieren und sich «um ein diskretes Auftreten» zu bemühen. Vom ersten Kontakt an bis zum Eintritt des Todes muss der ganze Ablauf der Sterbebegleitung schriftlich festgehalten und dokumentiert werden. Die Unterlagen sind den Behörden auszuhändigen, die von Gesetzes wegen den Todesfall zu untersuchen haben.
Im Kanton Zürich werden jährlich gegen 200 Suizidbegleitungen durchgeführt, davon rund ein Drittel durch Exit. (SDA/gux)
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Blick in das Sterbezimmer der Sterbehilfeorganisation «Dignitas» in Zürich-Wiedikon. (Keystone)