Keine rote Karte! Kinderschänder darf wieder Junioren beobachten

  • Aktualisiert am 03.01.2012

WINTERTHUR – Ein Fussballlehrer, der jahrelang einen Minderjährigen sexuell missbraucht hat, darf in Winterthur wieder alle frei zugänglichen Sportanlagen betreten. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat ein von der Stadt verhängtes Betretungsverbot teilweise aufgehoben.

Ein generelles Betretungsverbot von Sportanlagen beschneide sowohl die von der Bundesverfassung geschützte Bewegungs- als auch die Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger Weise, stellte das Verwaltungsgericht fest. Der Entscheid wurde bereits im vergangenen November gefällt und heute vom «Tages-Anzeiger» publik gemacht.

Der heute 61-jährige Fussballlehrer hatte einen minderjährigen Sohn einer befreundeten Familie zwischen seinem 10. und 17. Lebensjahr sexuell missbraucht. Anlässlich von sonntäglichen Besuchen bei der Familie suchte er regelmässig das Zimmer des Knaben auf, wo die Übergriffe hinter geschlossener Türe geschahen.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Täter 2006 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen zu drei Jahren Zuchthaus. Das Zürcher Obergericht reduzierte die Strafe 2007 auf 33 Monate Freiheitsentzug; davon musste der Verurteilte 12 Monate absitzen.

Stadt verbietet Besuch von Sportanlagen

Nach der Bestätigung des Schuldspruches durch das Bundesgericht war auch das Sportamt der Stadt Winterthur aktiv geworden. Um die Integrität von Kindern und Jugendlichen zu schützen, wurde dem Fussballlehrer im Mai 2008 das Betreten sämtlicher städtischer Schul-und Sportanlagen während drei Jahren verboten. Es stützte sich dabei auf die kommunale Polizeiverordnung.

Gegen dieses Verbot rekurrierte der Fussballlehrer zunächst beim Winterthurer Stadtrat und danach beim Bezirksamt. Im Gegensatz zum Stadtrat, der ein generelles Betretungsverbot schützte, gestattete ihm das Bezirksamt, im Stadion Schützenwiese wenigstens die Spiele der erwachsenen Profis des FC Winterthur zu besuchen.

Mit dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht verlangte der ehemalige Leiter einer Fussballschule und heutige Spielervermittler, auch wieder Spiele und Trainings der Junioren besuchen zu dürfen. Dieser Zutritt wurde ihm vom Gericht nun erlaubt, soweit es sich um es sich um frei zugängliche Sportplätze der Stadt handelt. Verwehrt bleibt ihm weiterhin der Zugang zu Turnhallen von Schulanlagen.

Abstrakte Gefahr genügt nicht

Gemäss dem im Internet publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts kann sich die Stadt nicht auf die Schutzklausel in der Polizeiverordnung berufen. Alleine wegen des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht generell auf eine schwere und unmittelbare Gefahr für die Minderjährigen geschlossen werden.

Die strafbaren Handlungen habe der Fussballlehrer stets im familiären Umfeld begangen. Aus seiner Tätigkeit als Spielervermittler und Leiter einer Fussballschule seien keine sexuellen Übergriffe aktenkundig.

Der 61-Jährige könne zwar auf Sportanlagen sehr einfach Kontakte mit unbeaufsichtigten Kindern oder Jugendlichen knüpfen. Eine Gefährdung könne deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine solch abstrakte Gefahr genüge aber nicht für ein generelles Betretungsverbot von Sportanlagen. (SDA/dct)

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