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Strafrechtsprofessor Martin Killias.
(ZVG)
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Ambroz B. (22) ist arbeitslos und kriminell. Über die Schweiz macht er sich gerne lustig. (ZVG)
Raub, Diebstahl, Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Hehlerei und Drogendelikte: Das alles geht auf das Konto von Ambroz B.* (22).
15 Straftaten begeht er in zwei Jahren, sitzt drei Mal in U-Haft. Wieder frei, wird er rückfällig. Jetzt soll er endlich vor die Richter kommen.
Es stellt sich die Frage: Wieso ist der unbelehrbare Kosovo-Albaner mit serbischem Pass nicht in Haft? Wieso muss er wegen der offensichtlichen Wiederholungsgefahr nicht hinter Gittern auf den Prozess warten?
«Das Problem ist: Die Hürden für die Wiederholungsgefahr sind nach der neuen Strafprozessordnung zu hoch», sagt Martin Killias (63), Professor für Strafrecht an der Uni Zürich und SP-Politiker. «Trotzdem hätte man in diesem Fall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versuchen können, Ambroz B. in U-Haft zu setzen.»
Killias sagt aber: «Es ist zu begreifen, dass Staatsanwälte nicht immer den Helden spielen wollen, wenn ihnen der Gesetzgeber Prügel zwischen die Beine legt.»
Zweieinhalb Jahre fordert die Staatsanwaltschaft im Fall von Ambroz B. Gehört er ausgeschafft?
«Die Chance, dass er nach einer rechtskräftigen Verurteilung ausgeschafft wird, ist laut Praxis des Bundesgerichts gross», sagt Thomas Hansjakob (56), erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen. Klar ist: Schon bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr wird eine Ausschaffung geprüft. «Bei einer Strafe von über fünf Jahren wird gar nicht mehr darüber diskutiert», weiss Hansjakob.
Dass Ambroz B. nicht mindestens fünf Jahre bekommen soll, versteht Strafrechtler Killias nicht. «Sofern er für alle Delikte schuldig gesprochen wird, wäre eine erheblich höhere Strafe vertretbar. Bei einer Strafe von 2½ Jahren ist absehbar, dass ein Teil davon bedingt erlassen wird. Mit der verbüssten Zeit wäre er schon bald wieder frei.»
In den laschen Strafen sieht Killias den Grund für den Ruf nach schnellen Ausweisungen: «Viele Leute fordern die Ausschaffung nur, weil die verhängten Strafen zu wenig glaubwürdig sind.»
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