Nach Tod von Rapper Shame Schärfere Kontrollen beim Obligatorischen

BERN - Der Rapper Shame verlor 2009 bei einem Schiessunfall sein Leben. Sein Tod führt nun zu strengeren Vorschriften beim obligatorischen Schiessen.

  • Publiziert: 24.01.2012, Aktualisiert: 21.54 Uhr

Es war ein besonders tragischer Schiessunfall: Kenny G. (30) erschoss am 28. August 2009 vor dem Schiessstand in Bernhardzell SG versehentlich seinen Jugendfreund und Rapper Fabian H. (†27) alias Shame.

Nach dem obligatorischen Schiessen merkte Kenny G. nicht, dass im Lauf seines Gewehrs noch eine Kugel steckte. Nach dem Schiessen entfernte er zwar das leere Magazin, die Entladekontrolle machte er aber nicht.

Hätte er dies getan, hätte er gemerkt, dass noch ein Schuss im Lauf war. So aber löste sich beim Herumalbern auf dem Parkplatz der tödliche Schuss. Fabian sank zu Boden, starb kurz darauf im Spital (Blick.ch berichtete).

So sinnlos Shames Tod war, er hat nun auch positive Seiten. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verschärft wegen des Dramas die Regeln für das «Obligatorische».

Grundsätzlich sei es darum gegangen, «die Zuständigkeiten schärfer zu formulieren», sagt Armeesprecher Christoph Brunner.

Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Schiessbetrieb sind neu ausdrücklich die Schützenmeister verantwortlich. Diese haben persönlich die Entladekontrolle durchzuführen. Auch müssen vor dem Eintritt ins Schützenhaus die Waffen kontrolliert werden.

Schluss mit Schiessen für andere

Neu müssen Schiesspflichtige für das obligatorische Programm einen amtlichen Ausweis mitbringen, so dass ihre Identität überprüft werden kann.

Denn bisher sei es immer wieder vorgekommen, dass Leute ans Obligatorische gingen mit einem fremden Dienstbüchlein, um für jemanden anders das Schiessen zu absolvieren, sagte Brunner.

Einhalt geboten wird auch dem Munitionsdiebstahl: Die gekauften, verschossenen sowie die zurückgegebenen Patronen sind im Sinne einer Kontrolle auf dem Standblatt zu notieren.

Waffen dürfen in Schützenhäusern nur aufbewahrt werden, wenn die Räumlichkeiten oder Behälter den Sicherheitsanforderungen für die Munitionsaufbewahrung genügen. (SDA/sik)

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