Roschacher-Affäre: Toni Brunner blitzt ab

  • Publiziert: 20.11.2008, Aktualisiert: 14.01.2012

BELLINZONA – Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Pierre Cornu, hat bisher korrekt gearbeitet. Eine Beschwerde von Toni Brunner fand vor dem Bundesstrafgericht kein Gehör.

Pierre Cornu untersucht als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes gegenwärtig, ob Nationalrat Toni Brunner den vertraulichen Kommissionsbericht zur Ausschaltung von Bundesanwalt Valentin Roschacher dem Generalsekretär des damaligen Justizministers Christoph Blocher vorgelegt oder gar ausgehändigt haben könnte.

Unzulässige Abkürzung

Die GPK des Nationalrates hatte 2007 eine entsprechende Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt erhoben. Im vergangenen Oktober beschloss der Nationalrat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Brunner. Der Ständerat wird darüber erst in der Wintersession entscheiden.

Brunner erhob Ende Oktober Beschwerde ans Bundesstrafgericht, da Cornu eine unzulässige Verfahrensabkürzung genommen habe. Bevor Cornu dem Parlament die Frage über die Aufhebung seiner Immunität hätte stellen dürfen, wäre es nach Brunners Ansicht nötig gewesen, dass er in einem Strafverfahren offiziell angeschuldigt wird.

Kein Nachteil erlitten

Er verlangte deshalb, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen oder dann beim eigenössischen Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung zu beantragen sei. Das Verfahren um Aufhebung der Immunität sei zu sistieren, bis das Parlament die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn erteilt habe.

Die Richter in Bellinzona sind auf die Beschwerde nun gar nicht eingetreten. Das Bundesstrafgericht erinnert in seinem Entscheid daran, dass die Aufhebung der Immunität gerade Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahren bildet.

Die von Cornu bisher getätigten Schritte seien blosse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die mögliche Eröffnung des Strafverfahrens. Dadurch habe Brunner keinen Nachteil erlitten, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde.

Gewaltentrennung

Aufgrund der Gewaltentrennung stehe dem Gericht zudem keine Beurteilung der Frage zu, ob Brunner durch das Immunitäts-Verfahren einen Nachteil erleide. Aus dem gleichen Grund habe das Gericht erst Recht nicht die Kompetenz, das Verfahren zur Immunitätsaufhebung zu sistieren.

Gemäss dem Urteil wäre der Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können: Wäre die Eröffnung eines Strafverfahren gegen einen Parlamentarier bereits vor dem Entscheid über die Aufhebung der Immunität möglich, würde dieses Instrument laut Gericht jeglichen Sinn verlieren. (SDA)

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