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Zeliko M.* kommt als freier Mann ins Gericht. Lederjacke, weisser Pulli, dicke Halskette. Und wenn es nach seinem Anwalt geht, dann verlässt er das Gericht auch als freier Mann.
Dabei ist der in der Schweiz geborene Kroate brandgefährlich für die Allgemeinheit. Was ihm zur Last gelegt wird, macht ihn zum schlimmsten Raser der Schweiz! Am 15. September 2008 fährt er in Benken SG die Nonne Andrée (73) auf dem Fussgängerstreifen tot. Angetrunken, ohne Billett. Er lässt die schwerstverletzte Frau liegen, rast weiter. Und das, obwohl er bereits fünf Mal den Führerausweis abgeben musste und drei Mal wegen Fahrens unter Alkohol verurteilt wurde.
Ob er daraus nichts gelernt habe, will der Gerichtspräsident im Kreisgericht Uznach SG vom Angeklagten wissen. «Doch.» – «Und was?» Zeliko M. bleibt stumm.
Der Verteidiger stellt Zeliko M. als Musterknaben dar. Sein Arbeitgeber sei mit ihm zufrieden. Er habe sich bei den Angehörigen der Toten entschuldigt, gar darum gebeten, ans Grab seines Opfers zu dürfen. «Er hat für Schwester Andrée auch eine Kerze angezündet.» Der Verteidiger: «Er ist einfach autokrank.»
Ist Rasen unter Alkohol eine Krankheit – wie Bluthochdruck?
Mit bis zu Tempo 80 rast Zeliko M. am Tattag durch Benken. Erlaubt sind 50. Es ist kurz vor 19.30 Uhr. Die Zwillingsschwestern Andrée und Simone, Nonnen im Kloster Baldegg LU, sind unterwegs zum Rosenkranzgebet. Sie überqueren beim Gemeindehaus den Fussgängerstreifen. Zeliko M. kann nicht ausweichen. Schwester Andrée knallt auf die Motorhaube, schlägt mit dem Kopf am rechten Frontscheibenrahmen auf, wird 10 m durch die Luft geschleudert.
Zeliko M. rast weiter, hält später, begutachtet die Schäden an seinem VW Polo. Dann lässt der Todesraser von einem Kollegen die Windschutzscheibe auswechseln. Er trinkt bei seiner Freundin in Wattwil SG noch Bier, fährt heim und wird da geschnappt. Dieses Verhalten zeuge von «niedriger Gesinnung», so der Ankläger.
Die Staatsanwaltschaft fordert vier Jahre Freiheitsstrafe unbedingt und 500 Franken Busse. Die Verteidigung plädiert auf bedingten Freiheitsentzug – maximal aber neun Monate unbedingt. Und höchstens 100 Franken Busse. Weil Zeliko M. kein Geld habe.
*Name der Redaktion bekannt.