ZÜRICH - Ein Gutacher der Visana wertete einen Eingriff nach Brustkrebs als Schönheits-OP. Die Patientenstelle Zürich gelangte ans Sozialversicherungsgericht.
Die Patientenstelle Zürich kämpfte kürzlich gegen einen Vertrauensarzt der Krankenkasse Visana. Nach einer Brustkrebsdiagnose musste einer 48-jährigen Frau die linke Brust entfernt werden.
Ein schwerer Einschnitt in die Unversehrtheit einer Frau. Sie muss sich einerseits mit ihrer Krebserkrankung auseinandersetzen. Andererseits wird die Krankheit durch die fehlende Brust jeden Tag sichtbar. Dies erst recht, weil die Frau einen grösseren Brustumfang hatte.
Die Patientin bekam einen Brustaufbau. Doch ihr Körper zeigte Abwehrreaktionen gegen mehrere Silikonimplantate. Ihr behandelnder Arzt riet, die Prothese total zu entfernen. Und: Durch die Asymmetrie litt die Patientin unter Haltungsschäden und vermehrten Rückenschmerzen.
Nach mehreren intensiven Gesprächen mit ihrem Arzt und dem Einholen einer Zweitmeinung entschloss sich die Frau, zusätzlich die noch bestehende Brust zu verkleinern. So wurden ihr rund 550 Gramm der gesunden Brust abgenommen. Dadurch gingen die Schmerzen und das Rückenleiden merklich zurück.
Ein klarer Fall für die Krankenkasse? Mitnichten. Der Vertrauensarzt der Visana lehnte die Kostenübernahme ab und behauptete, die 48-Jährige hätte durch die Brustverkleinerung eine Schönheits-Operation machen lassen.
Laut Erika Ziltener vom Dachverband Schweizerischer Patientenstellen sind solche Auseinandersetzungen mit Vertrauensärzten keine Einzelfälle: «Es geschieht immer wieder, dass sich Patienten in Zeiten, wo sie eh schon gesundheitlich angeschlagen sind, noch gegen ihre Krankenkasse oder einen Kassenarzt kämpfen müssen.» Die Betroffene wandte sich an die Patientenstelle.
Erika Ziltener: «Wir forderten vom Vertrauensarzt eine sorgfältige und objektive Prüfung des Sachverhalts. Denn nach einer Brustentfernung ist die Rekonstruktion eine Pflichtleistung der Krankenversicherung.»
Der Visana-Vertrauensarzt zeigte wenig Einsicht. Die Patientenstelle rief darauf das Sozialversicherungsgericht an. Während des laufenden Gerichtsverfahrens entschied die Krankenkasse schliesslich zugunsten der Patientin und übernahm die Kosten vollumfänglich.
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