Polanski Kommt er gegen eine «korrekte» Kaution frei?

  • Publiziert: 20.10.2009, Aktualisiert: 03.01.2012

LAUSANNE – Eine Chance hat Roman Polanski noch: Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, den Starregisseur nicht aus der Auslieferungshaft zu entlassen, kann er beim Bundesgericht beanstanden.

Wie das Bundesstrafgericht in der Rechtsbelehrung seines aktuellen Entscheides festhält, kann der Entscheid über die Auslieferungshaft noch beim Bundesgericht angefochten werden. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die von Polanski als Kaution angebotene Beschlagnahme seines Gstaader Chalets nicht gesetzeskonform ist.

Elektronische Fussfessel möglich

Er hat aber die Möglichkeit, dem Bundesamt für Justiz eine korrekte Kaution anzubieten, also in Form von Bargeld, Wertgegenständen oder einer Bürgschaft. Tut er dies, wird geprüft werden müssen, ob die Kaution zusammen mit Ersatzmassnahmen die vom Bundesstrafgericht als hoch eingeschätzte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermag.

Polanski hatte für seine Freilassung angeboten, den Entscheid über das Auslieferungsbegehren in Hausarrest im Gstaader Chalet abzuwarten und sich dabei mit einer elektronischen Fussfessel überwachen zu lassen. Diesbeszüglich könnte er von einem Urteil profitieren, dass das Bundesgericht in diesen Tagen gefällt hat.

Es betrifft einen in Italien wegen Drogenhandel verurteilten Mann, der in Schweizer Auslieferungshaft sitzt. Das Bundesstrafgericht wies seine Beschwerde im August ab. Das Gericht hatte damals die Ansicht vertreten, dass elektronische Überwachung als Ersatz für die Auslieferungshaft gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Freilassung selten

Das Bundesgericht stellte auf Beschwerde des Betroffenen dann aber fest, dass ein «Electronic Monitoring» als Alternative zur Auslieferungshaft durchaus in Betracht fallen kann. Der Einsatz dieses milderen Mittels sei geboten, wenn der Zweck der Auslieferunghaft damit ebenso erreicht werden könne.

Gemäss Rechtshilfegesetz könnten Sicherungsmassnahmen anstelle der Haft grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht hafterstehungsfähig sei oder andere Gründe dies rechtfertigen würden. Dass das Gesetz elektronische Fuss- oder Handfesseln nicht ausdrücklich nenne, spiele keine Rolle.

Gleichzeitig erinnert das Bundesgericht allerdings in diesem Entscheid auch an seine strenge Rechtsprechung, wonach die Inhaftierung während des Auslieferungsverfahrens die Regel darstellt. Die Voraussetzungen für eine Freilassung würden in der Praxis selten bejaht. (SDA)

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