Hunde zerfleischten Bub (6) Hier geschah das Unfassbare

  • Publiziert: 01.12.2005, Aktualisiert: 03.01.2012

OBERGLATT ZH – Ein 6-jähriger Kindergartenschüler ist heute Morgen in Oberglatt von 3 Pitbull-Terriern zu Tode gebissen worden. Die Tiere sind zuvor schon mehrmals negativ aufgefallen.

Der türkische Bube war kurz vor 8.45 Uhr auf dem Weg in den Kindergarten «Dickloo», als es zur tödlichen Attacke kam. Der Vorfall ereignete sich auf einem Fussweg am Waldrand, rund 200 Meter vom Kindergarten entfernt.

Die drei jüngeren Hunde waren vom Wohnort des Besitzers während dessen Abwesenheit ausgerissen. Die Tiere sind bereits tot. Sie wurden mit Einverständnis des Besitzers eingeschläfert.

Drei weitere Pitbulls benahmen sich nicht auffällig.

Der Halter der Hunde besuchte zu diesem Zeitpunkt Bekannte, die in der Nähe wohnen. Der 41-jährige Italiener wurde zusammen mit seiner Freundin festgenommen, je nach Ausgang der Befragung wird ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so die Polizei.

Über die näheren Umstände des Vorfalls konnte die Polizei noch keine Angaben machen. So sei es noch unklar, wie sich der Sechsjährige beim Angriff verhalten hat.

Die Kindergärtner, deren Lehrerin, die Mutter des getöteten Knaben und weitere Betroffene wurden psychologisch betreut. Neben Beamten der Kantonspolizei Zürich standen auch der Rettungsdienst Flughafen sowie ein REGA-Helikopter im Einsatz.

Die Bevölkerung von Oberglatt war über den Tod des Knaben erschüttert, wie verschiedene Äusserungen zeigten. Eine Anwohnerin sagte am Deutschschweizer Fernsehen, sie sei vom Vorfall nicht überrascht. Es gebe viele Kampfhunde in der Gegend. Die einen würden an der Leine geführt, andere liefen frei herum, sagte die Frau.

Das Gesetz

Strafrechtlich kann ein Hundehalter herangezogen werden, wenn er sein Tier als Mittel zur Begehung eines Delikts wie etwa einer Körperverletzung oder Drohung benutzt. Möglich ist aber auch, dass er bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zur Verantwortung gezogen wird.

Die zivilrechtliche Haftung der Hundehalter wird in Artikel 56 des Obligationenrechts geregelt. Damit ein Halter für den vom Tier verursachten Schaden nicht aufkommen muss, hat er nachzuweisen, dass er alle nach den gebotenen Umständen erforderliche Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat.

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