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Zwar wird die Beschneidung im schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) nicht extra erwähnt. Doch diese Prozedur erfüllt klar den Straftatbestand der schweren Körperverletzung nach Artikel 122 des StGB. Darauf steht Zuchthaus bis zu 10 Jahren! Erschwerend kommt hinzu, dass im Fall von minderjährigen Mädchen die Eltern, die die Einwilligung zur Beschneidung geben, sich der Verletzung ihrer Obhutspflicht schuldig machen.
Dies geht klar aus einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Stefan Trechsel und Dr. Regula Schlauri, Universität Zürich, für Unicef (Schweiz) hervor.
Bei dieser Rechtslage müssen die Behörden von sich aus aktiv werden, wenn sie Kenntnis von solchen Fällen haben. Sie müssen nicht auf eine Anzeige warten! Doch bisher ist in der Schweiz keine einzige Verurteilung wegen dieser illegalen Praxis bekannt.
Anders bei unseren Nachbarn: In Deutschland schränkte der Bundesgerichtshof Anfang 2005 das Sorgerecht einer Mutter aus Gambia ein, um deren Tochter zu schützen. Begründung: «Die Beschneidung ist eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung.» In Frankreich kam es zu einem Verfahren mit 26 Fällen. Die angeklagte Beschneiderin aus Mali wurde zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.