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Der Gesamtbundesrat habe über eine politisch ausserordentlich wichtige Ernennung entscheiden müssen, ohne im Besitz aller notwendigen Informationen zu sein, schreibt die Geschäftsprüfungs-Kommission des Nationalrats (GPK). Sie meint damit das hängige Strafverfahren gegen Roland Nef wegen Vorwürfen der Belästigung und Nötigung gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin.
VBS-Chef Samuel Schmid habe einen «folgenschweren Fehler begangen, als er dem Bundesrat Roland Nef als neuen Armeechef» vorschlug, kommt die GPK in ihrem heute veröffentlichten Bericht zum Schluss.
Über die Kritik am scheidenden Bundesrat Schmid hinaus weist die GPK auch auf das «Fehlverhalten» weiterer Beteiligter hin. Sie nennt insbesondere den damals amtierenden Armeechef Christophe Keckeis und Nef selber.
Samuel Schmid gestand nach der Veröffentlichung des GPK-Berichts ein, Fehler gemacht zu haben. Rückblickend sei er sich dessen bewusst, schrieb das VBS. Schmid bedaure die Ereignisse in diesem Zusammenhang.
In einer ersten Empfehlung ersucht die GPK den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Massnahmen er ergreifen will, um das Verfahren zur Auswahl der höchsten Führungskräfte zu verbessern. Ihrer Ansicht nach muss neben hoher Fach- und Führungsqualifikation «gleichwertig auch die in hohem Mass erforderliche persönliche und charakterliche Eignung» geklärt werden.
Weiter soll der Bundesrat bei der laufenden Revision des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) dafür sorgen, dass die zuständige Fachstelle bei Personensicherheitsprüfungen der höchsten Stufe auch in die Akten abgeschlossener oder eingestellter Strafverfahren Einsicht nehmen kann.
Die GPK empfiehlt sodann, die Fachstelle für die Personensicherheitsüberprüfung aus dem VBS in die Bundeskanzlei oder in ein anderes Departement auszugliedern und ihre Unabhängigkeit klar festzulegen. Zu prüfen sei auch, ob die Sicherheitsüberprüfung bei gewissen Funktionen mit höchster Verantwortung vor der Ernennung durchgeführt werden sollte.
Eine letzte Empfehlung betrifft die nach Ansicht der GPK unbefriedigende Entrichtung von Abgangsentschädigungen bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Bundesrat müsse hier die Rechtslage verbindlich regeln.
Das Arbeitsverhältnis mit Nef wurde vom Bundesrat auf Antrag von VBS-Chef Samuel Schmid im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Mit Nef wurde eine Entschädigung von 275000 Franken vereinbart. Dafür gebe es keine hinreichende Rechtsgrundlage, findet die GPK. (SDA/noo)