Empfehlungen der GPK im Wortlaut

  • Publiziert: 05.09.2007, Aktualisiert: 03.01.2012

BERN – Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrats hat in ihrem Bericht über die «Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes» sechs Empfehlungen an den Bundesrat erlassen. Nur die beiden letzten betreffen den Rücktritt des Bundesanwalts. Nachstehend die Empfehlungen im Wortlaut:

1. Formell-gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Vertrauenspersonen

Der Bundesrat sorgt dafür, dass für den polizeilichen Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen der Strafverfolgung eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

2. Hohe Priorität beim Abbau von Pendenzen im URA

Das Bundesstrafgericht räumt dem Abbau der Pendenzen beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (URA) hohe Priorität ein und trifft unter Mithilfe der übrigen Strafverfolgungsbehörden des Bundes Massnahmen, um allfällige Verjährungen von Verfahren zu verhindern.

3. Erfordernisse der zwingenden Bundeskompetenzen beachten

Der Bundesrat sorgt dafür, dass bei der Festlegung der künftigen Umsetzung der Effizienzvorlage und insbesondere bei der Ressourcenzuteilung der Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, in den Bereichen der zwingenden Bundeskompetenzen mit der erforderlichen Tiefe tätig zu werden, Rechnung getragen wird.

4. Übergeordnete Kriminalpolitikstrategie im Bundesrat festlegen

Der Bundesrat sorgt dafür, dass eine im Rahmen der Neuausrichtung der Effizienzvorlage einzuführende übergeordnete Kriminalpolitikstrategie auf Stufe Bundesrat festgelegt wird, und prüft deren Abstützung im Parlament oder in hierfür geeigneten parlamentarischen Gremien.

5.Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft

Der Bundesrat nimmt sich des Dossiers Bundesanwaltschaft unverzüglich aktiv an und trifft Massnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft in institutioneller und personeller Hinsicht.

6. Gewährleistung der Informationsfreiheit der Bundesanwaltschaft

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Abgrenzung zwischen unabhängiger Informationstätigkeit der Bundesanwaltschaft und der Koordination mit der Informationstätigkeit des EJPD als administrativ vorgesetzte Behörde geklärt wird.»

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