Dies war keine Prostitution!

  • Aktualisiert am 03.01.2012

ZÜRICH – Die Frau hatte einen guten Anwalt. Und so konnte sie sich wie eine Prostituierte aufführen – ohne dass es als Prostitution galt.

Fensterprostitution ist in Zürich seit bald vier Jahren verboten. Eine Frau darf sich also nicht auf eindeutig zweideutige Weise an einem Fenster zeigen.

Genau das machte die heute 41-jährige Brasilianerin aber. Sie zeigte sich gut sichtbar leicht bekleidet am offenen Fenster. Im Zürcher Langstrassenquartier versteht eigentlich jeder, wie das gemeint ist.

So auch der Zürcher Stadtrichter, der die Frau mit 200 Franken büsste.

Doch die Frau hatte einen raffinierten Anwalt. Der liess die Brasilianerin argumentieren, es sei schliesslich nicht verboten, sich leicht bekleidet an einem Fenster aufzuhalten. Und: Sie habe auch keine eindeutigen Gesten gemacht.

Das fanden die Bezirksrichter jetzt auch: Die Frau habe zu Recht in dem Glauben gehandelt, sich ungestraft am Fenster aufhalten zu dürfen – solange sie nicht winke oder Freier anspreche.

Der Freispruch trägt ihr eine Prozessentschädigung von 2250 Franken ein.

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