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Im August 2008 wurde das Arbeitsverhältnis mit Nef vom Bundesrat «im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Brisant: Nef erhielt einen goldenen Fallschirm von 275000 Franken, was mit der Lohnfortzahlung rund 400000 Franken ergab.
Aber: Gemäss Bundespersonalgesetz werden Abgangsentschädigungen aber nur ausgerichtet, wenn die Betroffenen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Verschulden trifft.
Einfacher gesagt, fehlte dem Bundesrat die Rechtsgrundlage. Das wird sich künftig ändern. Mit der Revision der Bundespersonalverordnung will der Bundesrat auch die Frage der Abgangsentschädigungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses regeln.
Der Bundesrat hat auf den GPK-Bericht reagiert und korrigiert das Auswahlverfahren bei höheren Kadern für Armee und Verwaltung.
So zum Beispiel soll im zuständigen Departement nur noch eine Stelle das Auswahlverfahren führen. Auch das niemand vom Strafverfahren gegen Roland Nef wusste, soll so nicht mehr vorkommen.
Der Bundesrat teilt nämlich nun die Ansicht der GPK, dass bei Prüfungen der höchsten Stufe auch die Einsicht in die Akten abgeschlossener oder eingestellter Strafverfahren möglich sein muss.
Der Bundesrat gibt zu: Bei Roland Nef sei «ein Fehlentscheid» getroffen worden. Das räumt er in seiner Stellungnahme zum GPK-Bericht über die Affäre Roland Nef ein. (num/SDA)
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Ex-Armeechef Roland Nef. (Keystone)