Der heisse Draht zum Thema Wohnen und Leben Reparatur selber bezahlen?

  • Publiziert: 18.02.2010, Aktualisiert: 10.02.2012
  • Von Anita Hubert

Zwei Türgriffe der Küchenkombination gingen kaputt. Der Vermieter wollte einen Schreiner aus der Umgebung beauftragen, den Schaden zu beheben. Daraufhin kaufte und montierte ich die Griffe selber – und schickte dem Vermieter die Rechnung über 87 Franken. Dieser will davon aber nichts wissen. Muss ich für den Aufwand tatsächlich selber aufkommen? Urs O.

Gemein! Hätte der Vermieter die Schreinerei beauftragt, wäre die Rechnung um einiges höher ausgefallen – und er hätte die Kosten voraussichtlich selber bezahlen müssen.

Nun werden aber Sie zur Kasse gebeten. Denn kleine Wohnungsmängel haben Mieter selber zu berappen. Weshalb? Das Reglement des «kleinen Mangels» will verhindern, dass Vermieter nicht wegen jeder defekten Leuchte oder Sicherung um Geld angegangen werden.

Was aber genau sind kleine Mängel? Artikel 259 des Obligationenrechts sagt: «Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen und Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.»

Dafür ist einerseits die Höhe der Reparaturkosten massgebend – diese dürfen nach herrschender Gerichtspraxis nicht höher als 150 bis 200 Franken sein. Andererseits muss die Reparatur vom Mieter einfach auszuführen sein. Eine fachmännisch vertrackte Reparatur hingegen darf Mietern nicht zugemutet werden, selbst wenn die Materialkosten klein sind.

Beispiele für zumutbare, kleine Schäden sind etwa Duschschlauch ersetzen, Sicherungen auswechseln, Wasserhahnen reparieren, Abflussrohr entstopfen oder das Gitter des Dampfabzuges ersetzen.

Gehen altersbedingt gleich mehrere Griffe einer Einbauküche kaputt, handelt es sich nicht länger um einen kleinen Mangel. Hier muss der Vermieter übernehmen, ist eine generelle Erneuerung der Küchenschränke gefragt. Ihre zwei Griffe reichen dazu jedoch nicht aus.

Gut zu wissen: Bestehen kleine Mängel bereits bei Bezug der Wohnung, ist der Vermieter dafür haftbar. Dann gilt es, diese in einem eingeschriebenen Brief festzuhalten. Verursachen Sie aber einen Schaden selber, gilt die Limite von 150 Franken nicht. Sollte Ihre Tochter also die Tapete verschmieren, müssten Sie oder Ihre Haftpflichtversicherung dafür geradestehen.

Kontakt

Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.

Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.

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