Rickenbacher-Interview Ein Bundesrat darf Recht brechen

  • Publiziert: 24.08.2009, Aktualisiert: 02.01.2012
  • Von Michael Scharenberg

ZÜRICH – Im Februar der UBS-Daten-Deal, jetzt der Libyen-Kniefall. Beidemal tritt Bundesrat Merz Schweizer Recht mit Füssen. Muss er jetzt zuücktreten? Nicht unbedingt, sagt Politik-Experte Rickenbacher im Interview mit Blick.ch.

Was darf sich ein Bundesrat eigentlich alles erlauben, bis er zum Rücktritt gezwungen werden kann? Kurzer Rückblick. Im Februar muss die UBS die vom Bankgeheimnis geschützten Daten von rund 250 US-Kunden herausrücken. Gleichzeitig lief aber ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Herausgabe dieser Daten. Mit andern Worten: Bundesrat Merz befahl der Finma, die UBS anzuweisen, das Steuergeheimnis zu brechen und dies unter Verletzung der Gewaltenteilung. Und jetzt dieser Vertrag mit Libyen. Staatsrechtler sind sich einig: Merz durfte diesen Vertrag, so eigenmächtig, wie er das machte, gar nicht abschliessen. Und zweitens hebelte er damit die rechtliche Zuständigkeit des Kantons aus. Zwei umstrittene Fälle. Bundesrat Hans-Rudolf Merz hat in nur sechs Monaten also zweimal geltendes Recht gebrochen. Darf er sich eigentlich alles leisten? Blick.ch fragte den renommierten, unabhängigen Politik-Berater Iwan Rickenbacher.Blick.ch: Herr Rickenbacher, darf ein Bundesrat Recht brechen und trotzdem im Amt bleiben?Iwan Rickenbacher: Nun, in der Schweiz wird er nicht gleich abgestraft. Das ist so akzeptiert. Aber ein Minister in Deutschland müsste in so einem Fall gehen.Warum dieser Unterschied?Anders als in Deutschland hat bei uns das Volk viermal im Jahr die Gelegenheit, die Verfassung zu ändern. Das macht unsere Rechtslage labil. Da soll der Bundesrat für Stabilität sorgen. Man will einfach Unruhe im Land vermeiden.Trotzdem: Kann sich ein Bundesrat denn alles leisten?Nein. Aus der Zeit des 2. Weltkriegs erzählt man sich, ein Bundesrat habe eine kleptomanische Frau gehabt. Die durfte nicht mehr in Bern wohnen, sonst riskierte der Mann seine Wiederwahl. Ich gebe Ihnen noch folgende Beispiele: Wenn ein Bundesrat bei der Besetzung eines Amts Günstlingswirtschaft betreibt, wenn er sich finanzielle Unregelmässigkeiten zuschulden kommen lässt, wenn er mit dem Dienstwagen in die Ferien fährt. Da wäre ein Rücktritt fällig.Und was ist der Unterschied dieser Fälle zu «UBS» und «Libyen»?Wenn es sich um Verfehlungen im persönlich-moralischen Bereich handelt, wird es eng. Da zeigen wir wenig Toleranz. Also wenn sich ein Bundesrat persönlich bereichern sollte. Aber wenn er versichert, nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Landes zu handeln, hat er grossen Freiraum. Es braucht bei uns mehr als anderswo, um eine Amtsenthebung zu verlangen.Aber da gibts doch ein Problem: Das funktioniert nur, solange Schweizer Akteure unter sich sind. Hat man im Ausland mit einem solchen System nicht grösste Mühe?Das ist tatsächlich das Problem. Die offizielle Schweiz ist immer noch nicht auf der internationalen Bühne angekommen, auf der sich alle Länder heute bewegen. Wir bewegen uns als Kleinstaat, der glaubt, unterhalb des Radars der internationalen Öffentlichkeit agieren zu können. Dabei gehört der Schweizer Finanzplatz zu den ganz Grossen dieser Welt. Die internationale Kundschaft aber kommt zu Schweizer Banken, weil sie auf Nummer sicher gehen will. Da sorgt unser Rechtsverständnis für grösste Irritationen.