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Die Psychiaterin verhielt sich korrekt, denn sie unterliegt dem Arztgeheimnis bzw. der Schweigepflicht. Art. 11 der Standesordnung der Schweizerischen Ärzteschaft definiert klar: «Die Ärzte sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder sonst bekannt wird».
Das Patientengeheimnis gilt somit auch gegenüber Angehörigen von Patienten – selbst bei Kindern, solange sie urteilsfähig sind. Denn diese sind bezüglich Daten und Intimspäre ebenfalls zu schützen, auch gegenüber den Eltern.
Die Urteilsfähigkeit wird von Fall zu Fall beurteilt. So nimmt man an, dass eine 17-Jährige alt genug ist, um über Verhütungsmittel selber zu entscheiden: Der Arzt darf den Eltern nichts erzählen, ohne dass eine Minderjährige damit einverstanden ist. Steht hingegen eine schwere Operation bevor, entscheiden immer die Eltern.
Ihre Tochter ist bezüglich therapeutischer Beratung urteilsfähig. Zwar ist Ihrer Sorge als Mutter zuzustimmen – es berechtigt Sie aber nicht, der Ärztin Informationen abzufordern. Dazu braucht es eine schriftliche Einwilligung Ihrer Tochter – sie muss die Ärztin vom Berufsgeheimnis entbinden. Suchen Sie nochmals das Gespräch mit dem Kind – ein Nein gilt es aber zu akzeptieren.
Wichtig: Die Verletzung des Berufsgeheimnisses von Ärzten ist auch strafrechlich verboten.