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Mieter müssen der sogenannten «Duldungspflicht» nachkommen. Will heissen: Sie müssen Ihrem Vermieter gestatten, die Mängel zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Das regelt Art. 257h Abs. 2 des Obligationenrechts (OR).
Aber: Laut Gesetz ist die Besichtigung rechtzeitig anzuzeigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen.Dem Vermieter wird in diesem Zusammenhang empfohlen, den Mieter frühzeitig zu kontaktieren – und diesem verschiedene Besuchstermine zur Auswahl zukommen zu lassen. Und: Die verschiedenen Mietparteien sollen gemeinsam eingeladen werden, damit der aktuelle Mieter möglichst wenig gestört wird.
In den «Allgemeinen Bedingungen zum Zürcher Mietvertrag für Wohnräume» ( Hauseigentümerverband) werden diese Tipps konkretisiert: zwei Tage Vorankündigung. Eine Westschweizer Bestimmung sieht sogar fünf Tage vor. Diese Frist haben Vertreter des Hauseigentümer- und des Mieterverbandes ausgehandelt. Wurde Ihr Termin folglich zwei bis fünf Tage vorangekündigt, sollten Sie diesen einhalten.
Meist kann der Mieter aus verschiedenen Terminvorschlägen wählen. Falls keiner passt: Machen Sie einen Gegenvorschlag oder lassen Sie sich vertreten. Möglich ist auch, die Wohnungsschlüssel der Hauswartung oder dem Nachbarn zu übergeben.
Verweigern Sie den Zutritt zur Wohnung, kann dieser vom Gericht angeordnet werden. Zudem sind Mieter bei Eintreten eines Schadens ersatzpflichtig – von einem solchen Verhalten rate ich Ihnen dringend ab.
Zur zweiten Frage: Im gekündigten Mietverhältnis müssen Sie keine Renovation dulden – da Sie keinen Nutzen davon tragen, ist sie gemäss Art. 260 OR unzumutbar. Ausgenommen kleinere notwendige Unterhaltsarbeiten, um grössere Schäden abzuwenden.