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Diese Angabe ist falsch. Das Versandhaus hat Ihren Garantieanspruch anerkannt und ersetzte Ihnen deshalb das Gerät. Was rechtliche Konsequenzen hat: Durch die Anerkennung einer Forderung gemäss Art. 135 Ziff. 1 Obligationenrecht (OR) wird die Verjährung unterbrochen. Will heissen: Ihre dreijährige Garantiefrist wurde gestoppt und lief nicht weiter.
Das Gesetz (Art. 137 Abs. 1 OR) sagt ausserdem: «Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem». Dadurch erneuerte sich die Garantiefrist für Ihren Fusswärmer um weitere drei Jahre. Und da das Gerät nicht repariert, sondern ausgetauscht wurde, gilt die neue Garantie auch für den zweiten Apparat. Wichtig: Die verlängerte Garantiefrist gilt auch bei Reparaturen, dann jedoch nur für die reparierten oder ersetzten Elemente.
Glücklicherweise trat der Schaden am zweiten Apparat kurz vor Ablauf der Dreijahres-Garantie ein. Sie haben somit ein Recht darauf, dass der Fusswärmer repariert oder ausgetauscht wird.
Leider hält sich eine Mehrheit von Geschäften nicht an die gesetzliche Regelung: und bewegt sich damit auf dünnem Eis. Vielen Unternehmen ist das erst gar nicht bewusst. Andere wissen um die Fragwürdigkeit ihrer Praxis.
Die vertraglich festgehaltene Garantiefrist von drei Jahren ist (im Vergleich zur gesetzlichen einjährigen Frist) sehr lange. Bei längeren Garantiezeiten meinen deshalb einige Händler, diese werde nicht erneuert – fälschlicherweise.
Wollen Sie Ihr Recht geltend machen, benötigen Sie unbedingt den datierten Austauschbeleg. Sie müssen nämlich beweisen, ab wann die neue Dreijahresfrist zu laufen begann. Ob sich weitere Schritte lohnen, entscheiden Sie. Bedenken Sie aber, dass Ihnen der Wärmer knapp vier Jahre diente. Der Preis ist wahrscheinlich amortisiert – dann würde ich die Sache auf sich beruhen lassen.