Der heisse Draht Frühzeitig pensioniert – kann ich trotzdem stempeln gehen?

  • Publiziert: 06.05.2009, Aktualisiert: 10.02.2012
  • Von Anita Hubert

Ich bin 61 Jahre alt. Unsere Firma musste massiv Stellen abbauen. Meine auch. Ich habe aber den Vorteil, dass ich frühpensioniert werde. Nun merke ich, dass es mir nicht reicht. Mein Lohn war 5500 Franken, jetzt bekomme ich nur noch 3500 Franken. Darf ich mich noch bei der Arbeitslosenkasse melden, ich möchte nämlich noch etwas dazuverdienen. <i>Vreni K.</i>

Wurden Sie zwangsweise frühpensioniert oder war es Ihre eigene Entscheidung?

Dies ist die erste Frage, die Ihnen die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) stellen wird. Denn je nachdem kriegen Sie Stempelgeld. Haben Sie selber die Frühpensionierung einer Kündigung vorgezogen, bekommen Sie nichts. Die Kasse wird argumentieren, dass Sie sich für den Ruhestand entschieden haben und wird deshalb keine Taggelder bezahlen.

Anders liegt der Fall, wenn Sie zwangspensioniert wurden. Es gibt viele Pensionskassen, die Ihre Mitglieder bereits ab dem 58. Altersjahr zur Rente zwingen. Die Arbeitgeber machen sich dies zunutze und pensionieren ihre Mitarbeiter frühzeitig, so müssen sie weniger Entlassungen aussprechen.

In diesem Fall können Sie sich beim RAV anmelden. Sie erhalten jedoch nicht ein ganzes Arbeitslosentaggeld. Ihnen werden die Pensionskassenrente und allfällige Übergangsrenten abgezogen. Wie viel erhalten Sie dann?

Je nachdem, ob Sie noch Unterhaltspflichten haben, kriegen Sie 80 oder 70 % Taggeld. 70 % von 5500 Franken ergibt 3850 Franken, abzüglich Ihrer Renten von 3500 Franken, erhalten Sie gerade noch 350 Franken Stempelgeld. Ob sich für diesen Betrag die Anmeldung bei der RAV lohnt, müssen Sie selber entscheiden.

Besser wäre gewesen, wenn Sie sich vom Arbeitgeber hätten kündigen lassen: So hätten Sie Ihr Pensionskassengeld noch drei Jahre auf einem Freizügigkeitskonto parkieren können. Dabei hätten Sie erst noch Zinsen bekommen. Gelebt hätten Sie diese drei Jahre vom Arbeitslosentaggeld. Denn Personen, die vier Jahre vor der Pensionierung arbeitslos werden, erhalten eine verlängerte Rahmenfrist bis zum Rentenbeginn. Dies natürlich nur, wenn Sie nicht vorher eine neue Anstellung finden.

Der heisse Draht

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