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Ihre Ehe wurde gerichtlich aufgelöst – die Einzelheiten dazu regelt das Scheidungsurteil. Weder Sie noch Ihr Ex-Ehemann haben dagegen Berufung eingereicht: Das Urteil ist definitiv.
Aus rechtlicher Sicht haften Eheleute für offene Steuerrechnungen bis zur getrennten Besteuerung solidarisch. Beide Seiten können also für den gesamten Steuerbetrag belangt werden. Oft wird aber in der Scheidungskonvention festgehalten, dass ausstehende Steuern von Frau und Mann je zur Hälfte beglichen werden. Eine Regelung, wonach ein Eheteil die gesamte Steuerschuld übernimmt, ist ebenfalls möglich – falls die Parteien damit einverstanden sind.
Haben Sie Ihre Absprache im Rahmen der Ehescheidung vorgebracht? Die Vereinbarung mit Ihrem Ex-Mann ist leider nur mündlich. Die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs hängt somit von dessen Wohlwollen ab. Bestreitet er die Forderung, haben Sie keine Erfolgschancen. Denn im Gerichtsverfahren sind Sie beweispflichtig.
Es gilt darzulegen, dass Sie mit Ihrem Ex einen entgeltlichen Vertrag für die Haushaltsarbeiten abgeschlossen haben – in schriftlicher Form. Offenbar fehlt Ihnen ein solches Schreiben. Kooperiert die Gegenpartei nicht, misslingt Ihnen der Beweis und Sie unterliegen. Ein Prozess lohnt sich nicht.
Zur Info: Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung, wird in einer Ehescheidungskonvention die Steuerschuld oft wie folgt geregelt: Jede Seite beteiligt sich an den offenen Steuerrechnungen entsprechend ihrem veranlagten Einkommen und Vermögen. Auch das gilt es schriftlich festzuhalten.