UBS-Steuersünder USA reicht Amtshilfegesuch ein

  • Publiziert: 31.08.2009, Aktualisiert: 03.01.2012

WASHINGTON – Die USA reicht in Sachen UBS-Konten ein Amtshilfegesuch bei der Eidg. Steuerverwaltung ein. Die haben jetzt ein Jahr Zeit das Gesuch zu bearbeiten.

Die amerikanische Steuerbehörde IRS hat bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch eingereicht, das rund 4450 UBS-Konten betrifft. Das teilte das Eidg. Finanzdepartement heute mit.

Das Gesuch betrifft 4450 UBS-Konten und muss gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und den USA vom 19. August innerhalb eines Jahres bearbeitet sein, wie das Eidg. Finanzdepartement (EFD) heute mitteilte. Die Steuerverwaltung behandelt deshalb das Amtshilfegesuch beschleunigt.

Die dafür eingesetzte Projektorganisation nimmt ihre Arbeiten auf. Sie setzt sich aus rund 40 Juristen und Steuerspezialisten zusammen, welche die «hoheitlichen Kernaufgaben, insbesondere den Erlass der Schlussverfügungen» besorgen.

Die Steuerverwaltung muss innerhalb von 90 Tagen in den ersten 500 Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen. Für alle übrigen Schlussverfügungen gilt eine Frist von 360 Tagen.

Verpflichtung zur Herausgabe von Kontoinformationen

Die UBS hat ihrerseits die vom Amtshilfegesuch betroffenen Kontoinformationen bereitzustellen und für die Behandlung durch die Steuerverwaltung aufzubereiten. Dazu hat sich die Grossbank in einer separaten Vereinbarung mit der amerikanischen Steuerbehörde verpflichtet.

Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere ihr Anspruch auf Akteneinsicht, werden im Amtshilfeverfahren der Steuerverwaltung gewährleistet. Zu den Rechten gehört auch die Möglichkeit, die Schlussverfügungen der Steuerverwaltung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Kontodaten erst bei Schlussverfügung

Bevor eine rechtskräftige Schlussverfügung der Steuerverwaltung vorliegt, werden die Schweizer Behörden keine Kundendaten an die US- Behörden übermitteln, schreibt das EFD. Eine vorzeitige Übermittlung von Kundendaten sei gemäss Schweizer Recht «ausdrücklich verboten».

Im Steuerstreit mit den USA war die UBS mit einem blauen Auge davongekommen. Von 52000 Konten wollte die US-Steuerbehörde IRS ursprünglich die Daten. Nun muss die UBS im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach den Kriterien des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens nur Informationen von höchstens 4450 Konten an die Amerikaner transferieren.
(SDA/s5j)

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