Taximord-Prozess Anwalt: «Andrej W. wollte sich umbringen»

  • Publiziert: 12.01.2011, Aktualisiert: 20.01.2012
play So führten Polizisten Andrej W. in den Gerichtssaal. (Philippe Rossier)

KOSTANZ - Der Taxi-Killer soll suizidgefährdet sein. Sein Anwalt sagt am zweiten Prozesstag, dass Andrej W. sich vor drei Tagen im Gefängnisspital Hohenasperg (D) das Leben nehmen wollte.

Zweiter Prozesstag im Fall des Taxi-Killers vom Bodensee: Klaus Frank, der Anwalt von Andrej W.* (28), spricht über den psychischen Zustand seines Mandanten.

Selbstmord-Versuch in der Zelle

Der 28-jährige Russland-Deutsche sei suizidgefährdet und deshalb im Gefängnisspital Hohenasperg untergebracht, statt im Konstanzer Gefängnis. Er wird jeden Tag 190 Kilometer nach Konstanz gefahren.

Am 9. Januar – also zwei Tage vor Prozessbeginn – habe sich Andrej W. in seiner Zelle das Leben nehmen wollen. Er sei mit Sicherheit psychisch krank.

Neben Angeklagten sitzt ein Pfleger im Gerichtssaal, er ist das Bindeglied zwischen Justiz und Krankenhaus.

Andrej W. mit hoher Sicherheit schuldig

Taximörder Andrej W. sitzt weiterhin apathisch auf der Anklagebank, während Ermittler der Kriminalpolizei Singen im Zeugenstand die Vernehmungsprotokolle der 44-jährigen Taxifahrerin schildern, die von dem mutmasslichen Taximörder schwer verletzt und vergewaltigt wurde. Seine Schuld belegt ein DNA-Test mit einer Sicherheit von eins zu einer Trillion.

Taxifahrerin Heidi F.* sagte bei ihrer Vernehmung aus, dass sie sich totgestellt hätte, um ihr Leben zu retten. «Ich trug eine Sonnenbrille, so konnte der Täter ihre Augen nicht erkennen.»

«Er wollte Sex mit einer Toten»

Laut Anwalt Frank habe Andrej W. das Opfer umbringen und Sex mit einer Toten haben wollen. Er habe eine nekrophile Neigungen. Auch dieses Argument würde für eine psychische Störung sprechen.

Für das Urteil ist der psychische Zustand des Angeklagten ausschlaggebend, da die Schuldfähigkeit des 28-Jährigen davon abhängt. Entweder droht ihm bei einer Verurteilung lebenslange Haft oder eine Sicherungsverwahrung. Eine Sicherungsverwahrung käme nur bei einer psychischen Störung mit einer Gefährdung für die Öffentlichkeit in Frage. (jes)

*Namen der Redaktion bekannt

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