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Ihre Einschätzung ist richtig. Als Teilzeitbeschäftigte haben Sie auf jene Feiertage Anspruch, die auf Ihre regelmässigen Arbeitstage fallen – und zwar zu 100%. Der 25. Dezember 2009 muss Ihnen deshalb als voller Feiertag angerechnet werden.
Feiertage geben im Arbeitsrecht immer wieder Anlass zu Diskussionen. Im Obligationenrecht ist lediglich der Ferienanspruch der Arbeitnehmer geregelt – das Arbeitsgesetz (ArG) weist auf die Feiertage hin. Demgemäss dürfen die Kantone jährlich höchstens 8 Feiertage Sonntagen gleichstellen. Zu den kantonalen Feiertagen kommt der 1. August in der gesamten Schweiz als arbeitsfreier Tag hinzu. Unter www.feiertagskalender.ch sind die gesetzlich anerkannten Feiertage Ihres Kantons aufgelistet. Erklären Sie der Verantwortlichen Ihres Betriebs die Feiertagsregelung bei Teilzeitangestellten.
Wenn Sie Ihre Ferien über die Feiertage legen, können Sie so einige Ferientage einsparen. Nach geltender Gerichtspraxis werden die Feiertage nicht als Ferientage angerechnet.
Pech hingegen, wenn die Feiertage auf einen Sonntag oder einen anderen arbeitsfreien Tag fallen. So können diese nicht nachbezogen werden. Im Jahr 2010 fällt der 25. und 26. Dezember auf einen Samstag und Sonntag – da fallen für Sie keine zusätzlichen Freitage an.
Leider gibt es immer wieder Vorurteile gegenüber Teilzeitbeschäftigten – sie werden oft als Angestellte zweiter Klasse beurteilt. Benachteilungen müssen aber nicht erduldet werden.
Wichtig: Vor Feiertagen gilt der übliche Arbeitsschluss – ausser Ihr Arbeitgeber hat etwas anderes angeordnet.