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Nein, in einem Gerichtsurteil steht nie eine Klausel, die eine Person zur Stellensuche verpflichtet. Im Scheidungsverfahren wird aber geklärt, ob Ihrer Ehefrau eine berufliche Tätigkeit nach der Scheidung zuzumuten ist oder nicht.
Die Juristen sprechen von einer «langen, lebensprägenden Ehe», wenn sie mehr als zehn Jahre dauerte – wie bei Ihnen. Es stellt sich dann die Frage, ob eine Ehefrau mit ihren eigenen Einkünften einen Lebensstandard wie während der Ehe finanzieren kann. Ihre Partnerin ist momentan sicher nicht in der Lage dazu.
«Heute gibt es für Ehefrauen keine Alterslimite für den Wiedereinstieg mehr.»
Was muss sie nun aber nach der Scheidung für ihren Lebensunterhalt beitragen? Ein Gericht legt grossen Wert auf die sogenannte Eigenversorgungskapazität. Sie wird nach realistischen Kriterien beurteilt, wie Alter, Ausbildung, Erziehungspflichten und Gesundheitszustand, um einige zu nennen.
Von einer Frau mit Erziehungspflichten wird beispielsweise eine volle Erwerbstätigkeit verlangt, wenn deren Kind 16 Jahre alt ist. Ausser andere Kriterien wie Alter, Ausbildung oder Gesundheitszustand sprechen dagegen. Das Gericht wird also schliesslich entscheiden, ob Ihrer Partnerin der Wiedereinstieg zuzumuten ist.
Die Rechtsprechung der richterlichen Instanzen ist in dieser Frage aber nicht einheitlich. Sicher ist, dass Hausfrauen heute rascher ins Erwerbsleben einsteigen oder ein Teilzeitpensum aufnehmen müssen als nach altem Scheidungsrecht. Damals gab es noch die Alterslimite: ab 45 Jahren galt ein Wiedereinstieg als unzumutbar. Das Bundesgericht hat diese Limite ebenfalls gelockert.
Sofern Sie in der Lage sind, Unterhaltsbeiträge an Ihre Frau zu zahlen, wird ein Gericht eher zurückhaltend sein, Ihrer Ehefrau einen Wiedereinstieg zuzumuten. Sind die finanziellen Verhältnisse weniger gut, wird das Gericht bei der Berechnung ihrer Unterhaltszahlung von einem realistisch erzielbaren Einkommen Ihrer Ehefrau im Pflegeberuf ausgehen. Dann wird sie eine Stelle suchen müssen.