Der heisse Draht zum Thema Recht Verwaltung: Diebstahl?

  • Aktualisiert am 02.01.2012
  • Von Nicole Fernández

Im Rahmen einer Aufräumaktion unserer Verwaltung mussten alle Mieter Gegenstände im Korridor und ausserhalb der Estrichabteile entsorgen. Das haben wir gemacht, mussten aber kurz darauf feststellen, dass unser ganzes Estrichabteil geräumt wurde. Wertvolle Bilderrahmen und eine Weihnachtsdekoration sind weg. Die Verwaltung tut dies als Lappalie ab. Ich finde, dass das eine Art Diebstahl ist – oder täusche ich mich? S.M

Waren Sie als Mieter berechtigt, Ihre persönlichen Sachen im Estrichabteil zu lagern? Die Antwort darauf ist im Mietvertrag zu finden. Dort steht, was zum Mietobjekt zählt. Gehört kein Abteil im Estrich dazu, sondern ein Keller? Dann durfte die Verwaltung Ihre Gegenstände entsorgen – andernfalls nicht.

Handelte die Verwaltung effektiv unrechtmässig, wird in strafrechtlicher Hinsicht ein Diebstahl ausgeschlossen. Gemäss Art. 139 des Strafgesetzbuches (StGB) braucht es dafür eine sogenannte Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Will heissen: Die Verwaltung wollte Ihre Gegenstände haben und sich dadurch finanziell besser stellen. Das ist aber auszuschliessen, weil die Sachen weggeworfen wurden.

«Ist der Estrich mitgemiertet, haben Sie Schadensersatz zugute»

Bei fehlender Aneignungsabsicht – also die Absicht, etwas zu besitzen – liegt eine «Sachentziehung» gemäss Art. 141 StGB vor. Vorausgesetzt wird ein materieller oder immaterieller Schaden – Bagatellen sind aber ausgeschlossen. Werden wertvolle alte Bilderrahmen und eine Weihnachtsdekoration entsorgt, ist das keine Kleinigkeit mehr – sofern Ihre Einschätzung stimmt. Die Verwaltung könnte eine Geldstrafe erhalten, wenn Sie innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag einreichen. Überlegen Sie sich einen solchen Schritt gut – ich rate eher davon ab.

Denn das Zivilrecht spricht Ihnen aufgrund der widerrechtlichen Handlung der Verwaltung einen Schadenersatzanspruch zu. Auch wenn diese aus reiner Fahrlässigkeit handelte, muss sie für den Schaden einstehen. Wie wird er beziffert? In erster Linie ist der aktuelle Wert der Sachen massgeblich. Ist dieser sehr gering, lohnt sich kein Verfahren. Hatten die Bilderrahmen allenfalls einen antiquarischen Wert? Dann muss dieser ersetzt werden. Dasselbe gilt für eine sehr alte, wertvolle Weihnachtsdeko. Bevor Sie Ihren Schaden gerichtlich einfordern, machen Sie Ihre detaillierte Forderung bei der Verwaltung schriftlich geltend.

Kontakt

Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.

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