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Sie schreiben, dass Sie das Haus mieten. Somit gelten für Sie die mietrechtlichen Bestimmungen, und diese sehen eine Kündbarkeit vor – eine vertraglich garantierte Mietzeit bis ans Lebensende gibt es nicht.
Eine Kündigung bedarf der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – in der Regel geht man von drei Monaten aus. Selbst wenn beim Mieter gesetzliche Härtegründe vorliegen, lässt sich die Miete höchstens bis vier Jahre verlängern. Sie sehen: Das Mietverhältnis kann auch gegen Ihren Willen beendet werden.
Ihrem Bedürfnis entspricht ein sogenanntes lebenslanges Wohnrecht – das Recht, bis an Ihr Lebensende im Haus wohnen zu bleiben. Ihre Schwester kann Ihnen das vertraglich einräumen. Eine andere Möglichkeit besteht in einer testamentarischen Regelung. Dabei dürfen die gesetzlichen Pflichtteile der Erben auf keinen Fall verletzt werden. Um diese zu wahren gilt es, vorgängig den Wert Ihres Wohnrechts zu berechnen: Es wird ein Mietzins bestimmt – anhand eines anderen gleich grossen Objektes mit gleichem Ausbaustandard. Der Jahresmietzins wird dann mit Ihrer mutmasslichen Lebensdauer multipliziert, daraus ergibt sich der effektive Wert. Die sogenannten «Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle» dienen als Grundlage.
Der Pflichtteil der Kinder umfasst drei Viertel der Erbschaft – der Wert Ihres Wohnrechts darf somit nicht mehr als ein Viertel betragen. Sollten Sie ein Wohnrecht anstreben, ist unbedingt Fachberatung angezeigt.
Zur zweiten Frage: Reicht das Einkommen Ihrer Schwester für allfällige Pflegekosten nicht aus, wird deren Vermögen hinzugezogen – und das Haus zählt mit. Verkauft oder verschenkt Ihre Schwester die Immobilie vorher an die Kinder, rechnet die Behörde punkto Ergänzungsleistungen das Vermögenskapital trotzdem an. Dem anrechenbaren Vermögen darf aber pro Jahr 10000 Franken abgezählt werden.