Rechtsberatung Gilt wirklich der neue Steuerwert?

  • Aktualisiert am 03.01.2012
  • Zum Thema Recht: Nicole Fernández, Juristin

Ich besitze eine Eigentumswohnung im Kanton Zürich und habe Anfang Jahr vom kantonalen Steueramt dicke Post erhalten. Der Vermögenssteuer- und Eigenmietwert meiner Immobilie hat sich massiv erhöht. Dabei habe ich die Wohnung erst vor drei Jahren gekauft. Wie kann ich mich wehren? Max O., Zürich  (Name geändert)

Jedem Kanton obliegt die Steuerhoheit – deshalb fehlt eine gesamtschweizerische Regelung für den Vermögenssteuer- und Eigenmietwert von Immobilien. Zürich hat für sein ganzes Kantonsgebiet im Hinblick auf die Steuererklärung 2009 eine Neueinschätzung aller Immobilien vorgenommen.

Die Werte für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser wurden kaum verändert. Nicht so bei den selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen: Aufgrund einer Weisung des Regierungsrats im letzten Jahr wurden die Werte massiv erhöht.

Werte kontrollieren und eventuelle Einsprache erheben

Vereinzelt können die Werte aber zu hoch sein. Der Grund dafür liegt in der formelmässigen Berechnung des Steuer- und Eigenmietwerts von Liegenschaften. Sie werden nicht individuell festgesetzt – also beispielsweise mit einer Schätzung vor Ort. Das Ziel der Bewertung ist, dass der Steuerwert zwischen 70 und 100 Prozent des Verkehrswerts ausmacht und der Eigenmietwert zwischen 60 und 70 Prozent der Marktmiete.

Auch das Bundesgericht hat den Eigenmietwert bei 60 Prozent der Marktmiete festgesetzt. Da die letzte kantonale Bewertung in Zürich sieben Jahre zurückliegt, erfolgte die heutige Anpassung.

Unbedingt eine Beratung hinzuziehen

Wie gehen Sie nun vor? Vergleichen Sie die neuen Zahlen mit der letzten Einschätzung. Blosse Rechnungsfehler wie falsche Flächenmasse müssen Sie direkt Ihrer Steuerbehörde melden. Das wird umgehend korrigiert.

Liegen die Werte in der vorher erwähnten Bandbreite, sind sie gültig. Sie können trotzdem in Ihrer Steuererklärung den letztjährigen oder einen anderen Wert angeben und mit objektiven Kriterien begründen. Falls Sie zeitlich knapp dran sind, können Sie vor dem 31. März 2010 eine Fristerstreckung einreichen.

Werden Ihre Angaben nicht akzeptiert und die Werte des Steueramts eingesetzt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Lassen Sie sich aber unbedingt vorher von einer Steuerrechtsexpertin beraten.

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