Mietnebenkosten Es gilt, was im Vertrag steht

Auch bei Mietverhältnissen gilt nur das, was vertraglich vereinbart ist. Im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung führt das immer wieder zu Diskussionen.

  • Publiziert: 06.02.2012
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Für die Heizkosten muss der Mieter aufkommen. Reparaturkosten haben in der Nebenkosten-Abrechnung aber nichts zu suchen.

(Keystone)

Dieser Tage flattern sie wieder in die Haushalte – Abrechnungen über die Mietnebenkosten. Brisant wird die Sache meistens nur dann, wenn der Vermieter unerwartet Nachzahlungen verlangt. Oder der Mieter den Verdacht hegt, der Hausbesitzer sei auf einen ungerechtfertigten Zusatzgewinn aus.

Letzteres wäre klar gesetzeswidrig. Als Nebenkosten darf der Vermieter nur effektiv angefallene Auslagen geltend machen und dies auch nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt ist, welche Auslagen unter die Rubrik «Nebenkosten» fallen.

Unterschied «pauschal» und «akonto»

Für im Vertrag nicht bezeichnete Nebenkosten, ausgenommen Heizungs- und Warmwasserkosten, muss der Mieter nicht aufkommen, selbst wenn der Vermieter entsprechende Ausgabenbelege vorweisen kann. Ist im Mietvertrag ein Pauschalbetrag als Nebenkosten deklariert, so sind dies fixe Kosten, die seitens des Vermieters nicht einfach nachträglich abgeändert werden können. Dazu muss der formelle Weg eingehalten werden.

Anders verhält es sich, wenn im Mietvertrag monatliche Akontozahlungen vereinbart sind. Der Vermieter hat dann die Pflicht, einmal im Jahr eine Abrechnung vorzulegen, aus der klar hervorgeht, warum allenfalls eine Nachzahlung nötig wird.

Das läuft unter Nebenkosten

Zu reden gibt manchmal auch, was als Nebenkosten deklariert werden kann. Nebenkosten hängen mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammen. Heizkosten gehören dazu, aber auch Auslagen für den Hauswart oder Kehrricht-, Wasser-, Abwasser- oder TV-Gebühren und ebenfalls die Stromkosten für Treppenhaus und Waschküche.

In der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen haben z.B. Unterhalts- und Reparaturkosten, Hypozinsen, Steuern oder Gebäudeversicherungsprämien.

Rechtsschutz macht Reklamieren bequemer

Mieter, die mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden sind, sollten zuerst das Gespräch mit dem Hausbesitzer suchen und eine Erklärung oder Korrektur verlangen. Fruchtet dies nichts, können sie die Abrechnung bei der Schlichtungsbehörde kostenlos anfechten.

Wer Zeit sparen und die Nerven schonen will, sollte sich überlegen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Die kümmert sich um die Formalitäten und stellt einem – sollte sich der Streit auswachsen – einen Anwalt zur Seite.

Spar-Link

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Kommentare (1)

  • Lukas  Edelmann
    Gehören nun Wasser-, rsp. Abwassergrundgebühren in die Nebenkosten oder nicht?
    Nicht die Wasserkosten, sondern nur die kommunalen Grundgebühren?
    • 06.02.2012
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