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Du fühlst dich im Dilemma: Den Job aufgeben oder Berührungen und anrüchige Komplimente des Kollegen ertragen. Nur vergisst du, dass es vom Gesetz her Möglichkeiten gibt, sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren. Denn um solche Belästigungen handelt es sich. Das Bundesgericht hat dazu klar Stellung genommen: Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, aber auch herabwürdigende Anzüglichkeiten.
Wie gehst du jetzt vor? Wenn du dich getraust, sprich deinen Belästiger an. Sag klar und deutlich, dass du seine Berührungen nicht tolerierst. Zeige ihm auf, dass seine Andeutungen dir unangenehm sind und er das unterlassen soll. Aber vielleicht schaffst du das nicht. Dann hast du die Möglichkeit, Drittpersonen einzubeziehen. Gibt es eine Sozialberatung oder einen Personalvertreter in deiner Firma? Melde dich dort – sie werden dich unterstützen.
Gibt es keine Vertrauensperson, kannst du auch eine externe Beratungsstelle wählen, die findest du unter www.ebg.admin.ch/dienstleistungen).
In Artikel 328 OR wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass Mitarbeitende nicht sexuell belästigt werden und Opfern keine weiteren Nachteile entstehen.
Nimmt die Firma dein Anliegen nicht ernst oder versucht, die Sache zu vertuschen, kannst du dich wehren. Hältst du es am Arbeitsplatz nicht mehr aus, kannst du sogar wegen Unzumutbarkeit (Artikel 324 OR) aussetzen.
Was, wenn dir gekündigt wird, weil du dich gewehrt hast? Dann handelt es sich um eine Rachekündigung. Artikel 336a OR schützt vor einer solchen Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wird zwar nicht wiederhergestellt, aber die Firma kann zu Schadenersatz bis zu sechs Monaten verpflichtet werden.