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Die Schlichtungsbehörde ist immer die erste Instanz, die sich um Streitigkeiten aus Mietverhältnissen kümmert. Erst danach kommt es allenfalls zu einem Gerichtsverfahren.
Eine unabhängige Person leitet den Vorsitz, in der Regel eine Amts- oder Gerichtsperson. Ein Vertreter des Mieter- und Vermieterverbandes ist ebenfalls präsent. Sie sind der Kläger, die Vermieterin ist die Beklagte.
Nachdem sich die Behörde vorgestellt und die Personalien der Parteien überprüft hat, erhält der Kläger das Wort zum ersten «Parteivortrag»: Begründen Sie, weshalb die Kündigung ungültig oder missbräuchlich ist. Die Vermieterin bezieht nach Ihrem Vortrag Stellung. Jede Partei hat zwei Parteivorträge zugute. Ein Beweis für die strittige Sache wird erst vor Mietgericht verlangt.
Ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos (eine Partei muss einzig bei einer mutwilligen Prozessführung die Gerichtsgebühren übernehmen). Die Parteien haben persönlich zu erscheinen.
Je nach Kanton ist auch eine anwaltliche Vertretung erlaubt, so etwa im Kanton Zürich. Da die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, ist der Beizug einer Fachperson aber nicht zwingend. Sollte die Gegenpartei darauf zurückgreifen, empfehle ich Ihnen ebenfalls dazu.
Die Schlichtungsbehörde will eine Einigung der Parteien erwirken. Nach den Parteivorträgen wird die Verhandlung zwecks Beratung unterbrochen. Danach unterbreitet das Gremium den Streitparteien einen Vergleichsvorschlag. Einzig in folgenden Fällen kann die Behörde Entscheidungen fällen: Bei der Hinterlegung des Mietzinses, der Anfechtung einer Kündig und der Erstreckung eines Mietverhältnisses.
Können Sie sich mit Ihrer Vermieterin vor der Behörde nicht einigen, wird ein Entscheid gefällt. Die unterlegene Partei kann dann innert dreissig Tagen das Gericht anrufen – dann wird das Verfahren aber kostenpflichtig.