BLICK-Experten geben Rat Sorgerecht ist ein Menschenrecht

ZÜRICH - Die Not ist offensichtlich gross: Die vier Experten der BLICK-Hotline, die vergangenen Freitag Fragen von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern beantworteten, hatten zwei Stunden lang nonstop zu tun. Eine Auswahl der wichtigsten Fragen.

  • Aktualisiert am 19.01.2012
Die BLICK-Experten: Walter Grisenti (Geschäftsleiter Männerbüro Region Basel), Nicole Fernández (Juristin und BLICK-Beraterin), Anita Hubert (Sozialarbeiterin, Versicherungsfachfrau, BLICK-Beraterin) und Werner Huwiler (Geschäftsleiter Mannebüro Züri).- Benjamin Soland

«Mein Sohn will nichts mehr von mir wissen»

Meine Ex-Frau erhielt nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht für unseren Sohn. Er war damals 15 und trank zu Hause Alkohol. Entsprechend nahmen seine Schulleistungen ab. Das meldete ich dem Jugendamt. Seither verweigert mir der Sohn jeglichen Kontakt. Was kann ich tun?

Der Sohn erlebte Ihre Meldung beim Jugendamt offenbar als Vertrauensbruch. Obwohl es für Sie schwierig ist, das zu akzeptieren: den Kontakt können Sie aber nicht erzwingen. Die Verweigerung ihres Sohnes überrascht übrigens nicht. Manchmal geraten die Kinder in einen Loyalitätskonflikt, wenn sich die Eltern trennen – und deren Beziehung auch danach konfliktbeladen ist.

Die Lösung für diese belastende Situation? Der Rückzug des Kindes von einem Elternteil. Gut zu wissen: Versöhnen sich die Eltern, wirkt sich das oft positiv auf die Vater-Sohn-Beziehung aus. Bleibt der Kontakt unterbrochen, ist wichtig: Geben Sie nicht auf! Melden Sie sich regelmässig, zum Beispiel am Geburtstag oder an Festtagen. Die Erfahrung zeigt, dass dann die Kinder früher oder später den Kontakt von selber wieder suchen.

Welches Gericht ist zuständig?

Meine Ehefrau und ich wollen ein gemeinsames Ehescheidungsbegehren einreichen. Sie wohnt mit den Kindern in Baden AG, ich lebe in Solothurn. Welches Gericht ist für uns zuständig?

Das Begehren muss in Baden oder in Solothurn eingereicht werden. Es ist nicht möglich, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren. Ein späterer Umzug eines Elternteils ändert am begründeten Gerichtsstand übrigens auch nichts.

Unterhaltsvereinbarung

Nach unserer Scheidung im Jahr 2003 lief erst alles rund – ich betreute sehr oft meine Tochter, hatte mit ihr ein inniges Verhältnis. Vor drei Jahren wechselte ich den Job und verdiene seither monatlich 2500 Franken weniger. Meine Ex-Frau war einverstanden, dass ich weniger Unterhalt zahle. Seit einiger Zeit verwehrt Sie mir jeden Kontakt zu meiner Tochter und verlangt wieder den vollen Unterhalt. Was kann ich tun?

Leider haben Sie nur eine mündliche Vereinbarung mit Ihrer Ex-Ehefrau und müssen deshalb den Differenzbetrag bezahlen – die Verjährung tritt erst nach fünf Jahren ein. Denn: Eine Anpassung von Ehegatten- und Kinderalimenten braucht eine schriftliche Vereinbarung.

Für den Unterhalt Ihrer Tochter muss zusätzlich die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes vorliegen. Sie können beim Gericht ein Abänderungsbegehren bezüglich der Unterhaltszahlung einreichen – und hinsichtlich des Besuchsrechts die Vormundschaftsbehörde um Vermittlung anfragen.

Ein begleitetes Besuchsrecht: Ist das zulässig?

Ich war gegen meine Frau tätlich. Danach wurden Kindesschutzmassnahmen erlassen. Es wurde ein Kontaktverbot gegenüber der Ex-Frau und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Ist das zulässig?

Ja, das ist es. Ihr Kind hat die Gewalt gegenüber der Mutter miterlebt. Auch wenn es nicht direkt betroffen war, kann aus der Sicht des Kindswohles ein begleitetes Besuchsrecht angezeigt sein.

Wie lange muss ich Alimente für Endlos-Studenten bezahlen?

Mein Sohn (24) steht noch immer mitten im Studium. Wie lange muss ich zahlen?

Ihr Sohn hat Anrecht auf eine ihm entsprechende Ausbildung. Selbst wenn sich sein Studium wegen einer nicht bestandenen Prüfung verlängert, müssen Sie weiterhin Unterhalt bezahlen. Unzulässig ist aber die Zahlpflicht bei Endlos-Studenten, die mehrmals das Fach wechseln. Je nach Studium kann Ihr Sohn übrigens auch selber zum Unterhalt beitragen.

Wie berrechnet man den Unterhalt fair?

Der Vater meines Kindes und ich verstehen uns weiter gut und möchten selbst einen fairen Unterhaltsbeitrag festsetzen. Wo finden wir dazu Richtlinien?

Generell gilt: Je höher das Einkommen, desto mehr Unterhalt soll bezahlt werden. Einzig der Kanton Bern hat zu diesem Thema rudimentäre Richtlinien erstellt: Für das erste Kind 17 % des Einkommens, für das zweite Kind 27 % – sofern dieses zwischen 5000 und 8000 Franken liegt. Normalerweise wird der Unterhalt auch dem Alter des Kindes angepasst – je älter, desto teurer.

Was bringt die Zukunft?

Im Dezember 2009 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zum gemeinsamen Sorgerecht abgeschlossen. Die Mehrheit ist für ein automatisches, gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung. Der Bundesrat wird nun eine Zivilgesetzbuchrevision ausarbeiten lassen.

Nicht auf Anklang stiess die automatische gemeinsame Sorge bei unverheirateten Eltern. Hier wird der Vater weiterhin auf den Goodwill der Mutter angewiesen sein. Nur diese Revision würde dem Entscheid des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte widersprechen: Dieser entschied im letzten Jahr, dass das Sorgerecht ein Menschenrecht ist.

Literatur für Betroffene: Beobachter Ratgeber Scheidung, faire Regelung für Kinder, Wohnen und Finanzen, 38 Franken, ISBN 978 3 85569 417 4

Weitere Infos zum Thema: Mannebüro Züri, www.mannebuero. ch; Männerbüro Region Basel: mbrb.ch; infomediation.ch

«Kind hat am Besuchstag nie Zeit: Was soll ich machen?»

Mein Sohn (13) besucht an meinen Besuchs-Wochenenden immer Karate-Trainings oder hat sogar Wettkämpfe. Darf ich ihm das verbieten, damit wir uns zu sehen bekommen?

Mit zunehmendem Alter kommen bei den Kindern neue Interessen dazu – diese können das Besuchsrecht der Väter durchaus kreuzen. Ihr Sohn hat mit 13 Jahren nun auch andere Bedürfnisse, als den Vater zu sehen. Deshalb empfiehlt sich, nicht auf dem Besuchsrecht zu beharren – und dem Sohn entgegenzukommen. Sonst wird er sich bald weigern, Sie zu besuchen. Können Sie sich nicht einigen muss die Vormundschaftsbehörde eine Verfügung erlassen.

Meine Frau verweigert mir das Besuchsrecht – was tun?

Bei unserer Scheidung wurde das gemeinsame Sorgerecht festgelegt. Meine Ex-Frau unternimmt aber alles, damit ich meine drei Kinder (6, 8, 11) nicht sehen kann. Oft genug stehe ich vor verschlossenen Türen, wenn ich sie abholen will. Oder die Mutter ruft mich kurz vor dem Treffen an und sagt, die Kinder seien krank. Was kann ich dagegen tun?

Wenden Sie sich an die Vormundschaftsbehörde (VB) am Wohnort der Kinder. Schildern Sie die Situation. Wichtig: Notieren Sie sich alle «Verstösse» Ihrer Ex-Frau und informieren Sie die VB. Sie wird Kontakt mit Ihrer geschiedenen Frau aufnehmen und versuchen, zwischen ihnen zu vermitteln. Vielleicht wird auch ein Beistand eingesetzt, der die Aufgabe hat, das Besuchsrecht zu regeln.

Scheitern die Vermittlungsversuche der Vormundschaftsbehörde oder des Beistandes, kann der Inhaberin der elterlichen Sorge die Herausgabe des Kindes befohlen werden – und zwar unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Klappt das nicht, kann auf Anzeige hin die Strafverfolgungsbehörde eine allfällige Busse verhängen.

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