
Bitte melden Sie sich an, um Ihren Kommentar abzugeben.
Wenn Sie ein Konto bei Facebook haben, können Sie sich damit anmelden.
Sie müssen die anfallenden Kosten nicht berappen – bei Ihrem Sohn sieht die Rechtslage aber anders aus. Zwar schloss er minderjährig einen Vertrag ohne elterliche Unterschrift ab. Was grundsätzlich zur Vertragsungültigkeit führt. Eine Ausnahme aber besteht bei urteilsfähigen Kindern im Alter ab 10 Jahren: Sie können sich im Rahmen ihres Taschengeldes oder Lehrlingslohnes nämlich durchaus vertraglich verpflichten.
Gemäss den gängigen Budget-richtlinien beläuft sich das monatliche Taschengeld Ihres Sohnes auf rund 80 Franken. Er könnte somit die geforderten 110 Franken in weniger als zwei Monaten begleichen. Deshalb haftet er für den Betrag.
Bleibt zu klären, wie es zum Vertragsabschluss kam. War es für Filius klar, dass die Dienstleistung seinen Preis hat? Wenn ja, muss er dafür geradestehen. Sollte es sich aber um eines der zahlreichen, irreführenden Internetangebote handeln, kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten und aufgehoben werden.
Wichtig ist: Für die Schulden der Kinder gibt es keine elterliche Haftung, selbst wenn sie einen Vertrag mitunterschreiben. Denn das signalisiert lediglich das Einverständnis zum Vertrag.
Wie gehen Sie nun vor? Ist die Forderung gerechtfertigt, muss Ihr Sohn dem Unternehmen einen Zahlungsvorschlag unterbreiten, damit es zu keiner Betreibung kommt. Sonst kann ein Zahlungsbefehl an Sie adressiert werden, da Sie seine gesetzlichen Vertreter sind. Das Geld wird aber von Ihrem Sohn eingefordert.
Kann Ihr Kind derzeit die 110 Franken nicht aufbringen, rate ich Ihnen zu einem Vorschuss des Taschengeldes. Bleiben Sie aber konsequent, er soll Ihnen die Schuld zurückzahlen. Denn er muss lernen, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen.