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Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft oft auf. (RDB)
Durch den Rechtsvorschlag ist das Betreibungsverfahren vorläufig gesperrt. Erst in einem ordentlichen Zivilprozess oder im sogenannten Rechtsöffnungsverfahren kann diese Sperre beseitigt werden. Das entsprechende Rechtsöffnungsverfahren hat gegenüber einem ordentlichen Zivilprozess den Vorteil, dass es in der Regel schneller und günstiger ist. Für ein solches Verfahren braucht es aber einen «Rechtsöffnungstitel».
Das sind beispielsweise vollstreckbare Gerichtsurteile, worin der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet wird. Oder auch private Urkunden, worin eine Partei sich mit Unterschrift zu einer Geldzahlung verpflichtet. Eine solche Urkunde würde vorliegen, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden wäre. Doch Ihnen fehlt ein solcher Rechtsöffnungstitel. Deshalb rate ich vom Rechtsöffnungsverfahren ab. Sie würden nicht gewinnen und Zusatzkosten bezahlen müssen.
Besser ist es, die Restforderung im ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen. Als einziger Erbe Ihrer Mutter sind Sie dazu legitimiert. Ihre Chancen stehen gut. Sie können die Zahlungseingänge der Bekannten für die letzten drei Jahre belegen. Damit hat sie die Forderung indirekt anerkannt. Auch der eingeschriebene Brief Ihrer Mutter betreffend Darlehensrückzahlung hat sie nicht bestritten. Dort ist die Darlehenssumme festgehalten und die Restforderung kann berechnet werden.
Bevor Sie ein Zivilverfahren einleiten, sollten Sie die Frau über die Rechtslage aufklären. Ein Gerichtsverfahren erhöht die Kosten für die unterlegene Partei. Das entspricht sicher nicht dem Interesse der Bekannten.