Der heisse Draht zum Thema Recht Ist das Darlehen kündbar?

  • Publiziert: 23.06.2010, Aktualisiert: 03.01.2012
  • Von Nicole Fernández

Vor fünf Jahren gab ich meiner besten Freundin ein zinsloses Darlehen von 300 000 Franken. Wir vereinbarten eine Darlehenslaufzeit von zwanzig Jahren. Heute ist unsere Freundschaft am Boden zerstört – sie betrog mich mit meinem Ehemann. Aus diesem Grund liess ich mich scheiden. Jetzt möchte ich mein Geld zurück. Kann ich das Darlehen kündigen? Bettina N. (Name geändert)

«Pacta sunt servanda», will heissen: Verträge sind einzuhalten. Aus diesem Grund ist die einseitige Auflösung eines Vertrags nicht ohne weiteres möglich.

Schuldverhältnisse, welche auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, können allenfalls mit einer Frist gekündigt werden. So beispielsweise beim Miet- oder Arbeitsvertrag. Bei diesen Vertragskonstellationen ist zudem eine Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich.

Der Fall Uriella

Zu Ihrer Frage gibt es einen wichtigen Bundesgerichtsentscheid (BGE 128 III 428) aus dem Jahre 2008: Das Gericht hält fest, dass alle Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig kündbar sind.

Auch ohne eine gesetzliche Vorschrift. Beim fraglichen Fall ging es um Uriella – sie leitete die «Fiat Lux», eine religiöse, spirituelle und esoterische Ordensgemeinschaft.

Darlehensverträge können aufgelöst werden

Offenbar war ein Mitglied mit Uriella sehr eng verbunden und gewährte ihr mehrere zinslose Darlehen im Gesamtbetrag von rund 625 000 Franken. Die Laufzeit betrug zwischen 10 und 22 Jahren. Nach dem Austritt verlangte die Darlehensgeberin das Geld erfolglos zurück. Aus diesem Grund klagte sie bis vor Bundesgericht.

Das Gericht anerkannte, dass Darlehensverträge aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden können. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt ein Gericht nach Ermessen.

Es kommt auf den «wichtigen» Grund an

Gerade bei zinslosen Darlehen besteht zwischen den Parteien oft eine enge soziale und meist verwandtschaftliche Beziehung. Im Fall von Uriella fehlte mit dem Austritt die bisherige Vertrauensgrundlage. Deshalb war die Bindung an die Darlehensverträge nicht mehr zumutbar: Die Persönlichkeitsrechte wurden übermässig eingeschränkt.

Gut möglich, dass ein Gericht auch in Ihrem Fall eine Kündigung aus wichtigem Grund bejaht. Versuchen Sie aber zuerst, auf normalem Weg an Ihr Geld zu kommen.

Kontakt

Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.

Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.

Top 3

1 Busse? Firmenauto auf Besucher-Parkplatzbullet
2 Betreibung Rechtsvorschlag erhoben: Wie geht es jetzt weiter?bullet
3 Mein Nachbar muss eingeliefert werdenbullet

Ratgeber