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«Pacta sunt servanda», will heissen: Verträge sind einzuhalten. Aus diesem Grund ist die einseitige Auflösung eines Vertrags nicht ohne weiteres möglich.
Schuldverhältnisse, welche auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, können allenfalls mit einer Frist gekündigt werden. So beispielsweise beim Miet- oder Arbeitsvertrag. Bei diesen Vertragskonstellationen ist zudem eine Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich.
Der Fall Uriella
Zu Ihrer Frage gibt es einen wichtigen Bundesgerichtsentscheid (BGE 128 III 428) aus dem Jahre 2008: Das Gericht hält fest, dass alle Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig kündbar sind.
Auch ohne eine gesetzliche Vorschrift. Beim fraglichen Fall ging es um Uriella – sie leitete die «Fiat Lux», eine religiöse, spirituelle und esoterische Ordensgemeinschaft.
Darlehensverträge können aufgelöst werden
Offenbar war ein Mitglied mit Uriella sehr eng verbunden und gewährte ihr mehrere zinslose Darlehen im Gesamtbetrag von rund 625 000 Franken. Die Laufzeit betrug zwischen 10 und 22 Jahren. Nach dem Austritt verlangte die Darlehensgeberin das Geld erfolglos zurück. Aus diesem Grund klagte sie bis vor Bundesgericht.
Das Gericht anerkannte, dass Darlehensverträge aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden können. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt ein Gericht nach Ermessen.
Es kommt auf den «wichtigen» Grund an
Gerade bei zinslosen Darlehen besteht zwischen den Parteien oft eine enge soziale und meist verwandtschaftliche Beziehung. Im Fall von Uriella fehlte mit dem Austritt die bisherige Vertrauensgrundlage. Deshalb war die Bindung an die Darlehensverträge nicht mehr zumutbar: Die Persönlichkeitsrechte wurden übermässig eingeschränkt.
Gut möglich, dass ein Gericht auch in Ihrem Fall eine Kündigung aus wichtigem Grund bejaht. Versuchen Sie aber zuerst, auf normalem Weg an Ihr Geld zu kommen.