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Ihre Tochter handelte richtig und begann sofort mit der Suche. In der Regel bewegen sich die vermissten Hunde im Umkreis des Entlaufortes. Sie sind oft an gewohnten Spazierwegen wieder anzutreffen. Viele Hunde finden den Weg zu ihrem Zuhause selber wieder, auch nach mehreren Tagen. Andere sind dazu nicht in der Lage – sie sind verstört und verirren sich.
Ich empfehle Hundebesitzern, sofort eine Meldung zu machen, falls das Tier vermisst wird. Der schweizerische Tierschutzverein hat dafür eine eigene Website: Auf www.tierschutz.ch kann Ihre Tochter das vermisste Tier anmelden, am besten mit Foto. Diese Publikation ist kostenlos.
Seit dem Jahr 2007 müssen in der Schweiz alle Hunde mit einem Chip gekennzeichnet und in der Datenbank ANIS eingetragen sein. Deswegen kann ein Finder die Eigentümerin eines streunenden Hundes schnell ausfindig machen. Falls nicht, obliegt ihm seit dem 1. April 2003 eine gesetzliche Anzeigepflicht: Er muss die kantonale Meldestelle über den Fund informieren. Unterlässt er das, macht sich die Person gemäss Art. 332 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Der Finderlohn liegt übrigens gemäss der Praxis bei 10 Prozent des Wertes des Tieres. Natürlich ist das unter Umständen schwierig zu bestimmen. Wird das Tier in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden, gibt es keine Entschädigung.
Zudem gilt: Ein Finder wird laut Gesetz nach zwei Monaten neuer Eigentümer des Tieres. Aber nur, falls er seiner Anzeigepflicht nachkommt und die wahre Eigentümerin nicht festgestellt werden konnte.
Die alte Regelung war fünf Jahre – das wurde aber als nicht tiergerecht eingestuft: Denn nach mehr als zwei Monaten sucht der Eigentümer das Tier nicht mehr. Der neue Tierhalter, der sich um das Tier kümmert, soll deshalb Eigentümer werden.