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Es ist rechtens, dass die Quellensteuer auf Renten erhoben wird, wenn der steuerrechtliche Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Und es stimmt tatsächlich, dass für Renten aus privatrechtlichen Pensionskassen andere Regeln gelten als für solche aus öffentlich-rechtlichen.
Das mag absurd erscheinen, ist aber sozusagen «historisch gewachsenes» Recht, bei dem häufig die Frage nach dem Warum nicht wirklich schlüssig beantwortet werden kann.
Auf Renten aus privatrechtlichen Pensionskassen wird nur dann eine Quellensteuer erhoben, wenn mit dem Auswanderungsland kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Solche Abkommen gibt es mittlerweile – in sehr unterschiedlicher Ausgestaltung – mit über hundert Ländern, darunter auch Thailand.
Wer also bei einem privaten Arbeitgeber angestellt war, bekommt nach der Auswanderung in der Regel keine Quellensteuer abgezogen. Er muss seine Rente allerdings im Auswanderungsland als Einkommen versteuern.
Wer aber beim Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde angestellt war – die Rente also aus einer öffentlich-rechtlichen PK bezieht –, dem wird die Quellensteuer auf jeden Fall abgezogen. Er kann aber, wenn er
in ein Land auswandert, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, diesen Abzug dort auf seine Steuerschuld anrechnen lassen.
Wenn er in ein Land auswandert, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, riskiert er, dass der ganze Betrag doppelt besteuert wird.
Mehr Detailinformationen – zum Beispiel die Liste aller Länder, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie deren Ausgestaltung – findet man auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf www.estv.admin.ch.
Eine Anmerkung zum Schluss: Für AHV-Renten, die ins Ausland überwiesen werden, ist die Quellensteuer überhaupt kein Thema.