Der heisse Draht Nach Unfall — gilt da nicht eine Sperrfrist für die Kündigung?

  • Publiziert: 04.06.2009, Aktualisiert: 19.01.2012
  • Von Nicole Fernández

Diesen Februar hatte ich einen Autounfall, nachdem ich von einem Geburtstag alkoholisiert nach Hause fuhr. Bis Ende Mai 2009 war ich zu 100 % arbeitsunfähig, jetzt für weitere drei Monate noch 50 %. Vor zehn Tagen habe ich die Kündigung per Ende August 2009 erhalten. Ich arbeite bereits 20 Jahre im Betrieb und hatte nie Probleme. Greift da nicht die Sperrfrist? Hans M.

Sie sprechen den sogenannten Kündigungsschutz für Arbeitnehmer an. Das Gesetz (Obligationenrecht) regelt tatsächlich einige Situationen, wo der Arbeitgeber nicht kündigen darf. So beispielsweise zum Zeitpunkt einer Schwangerschaft oder bei Militärdienst. Aber auch bei Krankheit und Unfall, sofern den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.

Und da liegt die Erklärung für Ihre gültige Kündigung. Sie führen aus, der Unfall sei aufgrund Ihres alkoholisierten Zustandes eingetreten. Ein Drittverschulden hat nicht bestanden. Aus rechtlicher Sicht liegt demzufolge eine «selbstverschuldete» Arbeitsunfähigkeit vor.

Und eine solche löst keine Sperrfrist aus. Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber trotz Ihres Unfalles kündigen kann. Selbstverständlich muss er dabei die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Nach neun und mehr Dienstjahren beträgt diese gesetzliche Frist drei Monate.

Auch in anderen Fällen liegt ein Selbstverschulden vor: Wer beispielsweise in einem Streit ein Messer zieht und sich verletzt, hat den Unfall selber verschuldet. Wird bei einer Bagatellverletzung die angezeigte Behandlung unterlassen und kommt es deswegen nachher zur Arbeitsunfähigkeit, liegt Selbstverschulden vor. In beiden Fällen gilt keine Sperrfrist.

Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall muss somit zuerst die Verschuldensfrage geklärt werden. Erst dann kann eine Sperrfrist bejaht oder verneint werden. Kommt eine solche zum Tragen gilt folgende Regelung: Eine Vertragsauflösung ist im ersten Dienstjahr erst nach 30 Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr ab 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr ab 180 Tagen nach Arbeitsunfähigkeit möglich.

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E-Mail: heisser.draht@blick.ch

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play Nicole Fernández ist Juristin und klärt Fragen zum Thema Recht.

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