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Doch, aber der Aufwand ist relativ hoch. Es gilt deshalb abzuwägen, ob sich das lohnt. Vorerst präsentiert sich Ihnen folgende Situation: Gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) gehören zur Konkursmasse nur alle verwertbaren Vermögenswerte des Schuldners. Will heissen: Er muss Eigentümer der verschiedenen Konkurswerte sein.
Dazu zählt das Eigentum an Sachen, aber es gehören auch Forderungen aus Vertragsverhältnissen dazu. Erbrechtliche Ansprüche des Schuldners fallen ebenso in die Konkursmasse. Mit der Konkurseröffnung werden diese Vermögenswerte vom Konkursbeschlag erfasst – die Werte fallen in die Konkursmasse. Der Schuldner darf nicht mehr darüber verfügen. Ziel ist es, alle Gläubiger für ihre Forderungen zu befriedigen.
«Verlangen Sie die Herausgabe schriftlich bei der Konkursverwaltung.»
Vermögen, das einem Dritten zusteht, wird grundsätzlich nicht vom Konkursbeschlag erfasst. Oftmals ist aber die Rechtszugehörigkeit eines Gegenstandes umstritten. Befindet sich der streitige Gegenstand beim Schuldner, fällt er deshalb vorerst einmal in die Konkursmasse. Der Dritte muss dann gegen die Konkursmasse Klage erheben, damit seine Sache aus der Konkursmasse ausgeschieden wird.
Genau das trifft auf Sie zu. Denn der Konkursschuldner hatte offenbar Ihr Handy, als die Konkurseröffnung stattfand. Wie gehen Sie nun vor? Verlangen Sie die Herausgabe der Sache bei der Konkursverwaltung schriftlich. Die Anmeldung ist trotz Konkurspublikation bis zur Verteilung des Erlöses möglich. Ist es bereits zur Verwertung der Konkursmasse gekommen, würde sich Ihr Anspruch auf die Herausgabe des Erlöses richten.
Die zuständige Behörde wird entscheiden: Bejaht sie Ihre Forderung, erhalten Sie das Gerät zurück. Verweigert sie indessen die Aushändigung, haben Sie 20 Tage Zeit, die Aussonderungsklage beim Richter am Konkursort einzureichen. Im Verfahren müssen Sie dann Ihr Eigentum beweisen können – etwa mit einer Quittung.