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Sie befinden sich in einer schwierigen Situation. Wäre die Mutter Ihres Sohnes unverheiratet, könnten Sie den «ausserehelichen» Sohn anerkennen – und die Vaterschaft wäre offiziell hergestellt.
Da die Kindsmutter aber verheiratet ist, gilt gemäss Art. 255 Zivilgesetzbuch (ZGB) die Vaterschaftsvermutung: «Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater.» Diese Regelung ist problematisch, da in Ihrem Fall der Gatte nicht der biologische Vater ist.
Sowohl Ehemann als auch das Kind haben ein Klagerecht: Beide können die Vaterschaftsvermutung anfechten. Dem biologischen Vater aber wird dieses Recht verwehrt – solange die Vaterschaftsvermutung besteht. Das ist für die betroffenen Männer natürlich unbefriedigend (schätzungsweise sind 5 Prozent aller Kinder in der Schweiz sogenannte Kuckuckskinder). Ihre Vaterschaft wurde zwar durch einen privaten Vaterschaftstest mit DNA-Probe bestätigt. Doch das Schweizer Recht ignoriert solche privaten Gutachten.
Die Mutter Ihres Kindes ist Ausländerin. Bleibt sie allenfalls beim Ehemann, um die Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen? Gemäss Art. 109 ZGB entfällt die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns, sollte die Ehe aus diesem Grund für ungültig erklärt werden. Dann könnten Sie im Nachhinein Ihren Sohn anerkennen.
Die Kinderrechtskonvention sagt zwar: Jedes Kind hat soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen. Die heutige Regelung ermöglicht Ihnen das leider nicht. Vielleicht hilft eine Familienmeditation, den Kontakt zu Ihrem Sohn herzustellen. Vorausgesetzt, die Mutter und deren Ehemann machen mit.